240 5. Kapitel: Leipziger Büchcrmcssc bis zum klassischen Littcraturzeitalter.
ad Äliciuidus annis non aäkuit (Damm aus Köln ), abtuit, (Thom. Fritsch)N6mo sx illg. xarte eoinMruit (Kempten ); in zwei Fällen: ills autornon eonstat in xrotlweollo nee eatalogo, autor uon repöiitur; endlich'heißt es: xrivi1soi„n2 nuiuiuam aüuue eowxarnit; äieit, non na-^vivilkgiuni; non eoruvaruit; cks ose piivilöZio ninil ackuueinnotuit; adkuit, nidil eonstat 6s xiivilsUv (I. F. Gleditsch); nonäumiwpisssus nsc^uö urivile^iurn aädue eomMruit.
Wir sahen, daß in den zwanziger Jahren die Zahl der abgeliefertenPflichtexemplare abermals bedeutend sank; die Jahre von 1719 bis um1730 bezeichnen den Tiefstand des Pflichtcxcmplnrwcsens, aber auch denHochstand der offenen Widersetzlichkeit der Buchhändler, besonders dernorddeutschen. Zunächst setzte sich im Jahre 1719 der damalige Adjunktdes Kommissariats Ludwig de Chauxe (der jedesmalige Kommissariats-adjunkt war designierter Nachfolger des Bttchcrkommissars) hin und ver-faßte auf eigene Fanst ein „?i'o,i,eet., wie das Loiuwissariat in bcßcrnStaudt Zu bringen", reichte es auch beim Rcichshofrat ein. Er schlugdie Erneuerung der alten Reskripte von 1685, 1686 und 1688 vor; dieVerhütung des Nachdrucks privilegierter Schriften durch Spczialrcskript;die Verhütung des Nachdrucks unprivilegiertcr Schriften dadurch, daß,wer einen solchen Nachdruck vorhabe, sein Vorhaben rechtzeitig demKommissariat mitzuteilen und dieses den Originalverlegcr davon zu be-nachrichtigen und zwischen beiden zu vermitteln hätte; er wünschte Vor-schrift darüber, wie zu verfahren sei, wenn Nichtdcutschc Originale imReiche erschienener unprivilegicrter Nachdrucke (oder Konkurrcnzdrucke)nach Frankfurt brächten; er fragte an, ob es bei der die Reichsdeutschenverstimmenden Befreiung der Holländer von der Lieferung der Pflicht-exemplare von unprivilegicrtcn Blichern bleiben solle; er schlug in Hinsichtder Eensur weiter vor: Erneuerung des Verbots der Einfuhr ärgerlicherBücher nach Frankfurt und Einlicferung der Pflichtexemplare gleich zuAnfang der Messe, damit das Kommissariat ärgerliche Schriften beizeitenverbieten könne; weiter sollten alle Buchhändler verpflichtet sein, die Titelihres nach Frankfurt kommcndeu Verlags (auch in neuer Auflage) iuden Mcßkatalog zu setzen; und endlich verlangte der zukünftige Büchcr-tommissar (er wurde es zu Beginn der dreißiger Jahre), daß die Pflicht-exemplare der Werke, deren Verleger nicht nach Frankfurt kamen, vonden Kommissionären zu leisten seien, sondern daß jeder in Frankfurt