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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Plan einer Reform der kaiserlichen Bücherkommission. 241

cmwcscndc Buchhändler von jedem bei ihm befindlichen Buche, gleichvielob er es durch Tausch oder Kauf an sich gebracht oder in Kommissionhabe, ein Exemplar liefere. Es waren Vorschlage eines jungen Heiß-sporns; zum Teil in schönem, aber eben allzu schönem, d.h. die realenVerhältnisse allzu leicht nehmendem Idealismus gedacht; zum Teil inrcichshofrätlichcn Bahnen cinherfahrend, vor denen Hohfcldt und Wollmar noch jederzeit abgemahnt haben. Das Büchcrkommissariat, d. h. der zurKaiserlichen Bücherkommissiou konstituierte Kaiserliche Neichsfistal amKammcrgcricht zu Wetzlar (damals Franz Andreas v. Emmerich) undder Büchcrkommissar (Hermann Andreas Hohfeldt) hatten das Projektzu begutachten. Sie fanden die Erneuerung der 1680er Patente unnötig,weil sie mcssentlich an der Thür des Kommissariats ausgehängt wurden,es könnte sich nur um ein neues Patent handeln. Ein besonderes Ver-bot des Nachdrucks privilegierter Bücher war nach ihrer Ansicht ebensounnötig, weil dieser Nachdruck sowohl in den genannten Patenten als injedem Privileg verboten wurde. Was den Nachdruck unprivilegicrterBücher betrifft, so erklärt die Kommission bcmcrkenswerterweise, daß siesichnit Zu criuncrn wiße, daß hierüber jemahlcn förmliche Klag eintomenwäre". Außerdem sei der diesbezügliche Vorschlag aber auch unpraktikabel.Denn erstens würden sich die Holländer, die am meisten schadeten, nichtdarum kümmern. Zweitens würden sich auchin Jhro Kayßcrl. Mayst.Erblonden viele Bcschwehrnüßen dabcy hcrfür thun": eine Bemerkung,die eine in Wien nicht mißzuvcrstchende Spitze in sich barg: denn schonim Jahre 1710 hatte die Kommission den Kaiser ersucht, Verordnung zuthun, daß weuigstcus diejenigen Bücher, auf welche Rcichsbuchhändlernfür die Erblande Privilegien erteilt worden seien, in diesen nicht nach-gedruckt werden sollten, und 1712 hatte sie wiederum berichtet, wiedarüber von den Rcichsbuchhändlern schon mchrmalcn geklagt worden sei.Drittens sei der, der einmal nachdrucke, auch zu falschen Angaben kapabcl(daß er sein Vorhaben mitgeteilt, aber keine Antwort erhalten habe unddcrgl.). Im übrigen freilich stand die Kommission dem Vorschlage deshalbunfreundlich gegenüber, weil sie davon eine Beeinträchtigung der Bedeutungder Privilcgeinrichtung befürchtete. Auf jeden Fall, meinte sie, dürfe derVorschlag nur auf Bücher von Konsideration, die der Verleger vom Autormit großen Kosten erhandelt oder sonst oneross an sich gebracht habe, be-schränkt sein:obwohlcn auch dergleichen Verleger ihren solchen falls

Geschichte des Deutschen Buchhandels. II. 16