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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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242 5. Kapitel: Leipziger Büchcrmesse bis zum klassischen Littcraturzeitalter.

leidenden Schaden sich guten theils selbsten bcyzumcßcn hätten, daß siesich Ew. Kayßerl. Mayst. Milde mit bedienet und umb einige geringeKosten und KxewMi'ieii Zu crspahrcn sich nit mit einen ?rivi1sMimursssorio versehen haben." Über die Frage, ob die Ausländer ihrein Deutschland nachgedruckten (auch gedruckten") unprivilegicrten Originaleauf die Frankfurter Messe bringen dürften, ist die Büchcrkommissionsehr verwundert. Sie dürften es selbstverständlich; das erfordere dasfreie Mcßkommcrz. Die Holländer werden von der Kommission sehrmit Sammethandschuhen angefaßt. Die Leistung von unprivilcgiertenBüchern sei ihnen ja eigentlich ebenfalls angcsonncn, der Kaiser habeaber nur befohlen,dißfallS mit guter umnier und nicht cie ri^ore etExecutive zu verfahren". Die Holländer hätten sich aber auch derLeistung gemeinschaftlich geweigert und mit Verlassen der FrankfurterMesse gedroht; und aus dem lctzteru Grunde hätten anno 1662 dieFrankfurter selber den Magistrat gebeten, die Exemtion der Holländerin Wien zu befürworten. Da aber die Buchhändler Frankfurts undNürnbergs und überhaupt der obcrn Kreise sich ohnedem über die Ab-nahme des Frankfurter Buchhandels und seinen Übergang nach Leipzig beklagten, so möchte es wohl allerdings angezeigt sein, die Holländerdurch die Kommission in der Güte dahin zu vermögen zu versuchen,daß ein jeder nach vroi>ort,icm seines Verlags, ein gutes bcrühmbtcsBuch für die Kayscrl. Lidliotuee tiefere". Eine Erneuerung des Ver-bots der Einfuhr ärgerlicher Schriften wurde angesichts der zahlreichenseit sechzig Jahren ergangenen Verfügungen, speziell des Mandats vom18. Juli 1715, für überflüssig gehalten. Von verbotenen SchriftenExemplare eingeben lassen welche naive Vorstellung! Die Buchhändlerscyn nit so einfältig". Es ist alte Erfahrung,daß Vnß keines davonunter äugen kommt, wann nit auf erhaltene Kundschafft durch frcmbdeunbckante Personen Nachfrag thun und dieselbe ein kaufen laßen". DieAblieferung der Pflichtexemplare gleich zu Anfang der Messe könne, wiedie Buchhändler selbst schon 1662 ausgeführt hätten,nicht allemahlenund von allen odsei virt" und ihnen deshalb unmöglich zugemutet werden.Die nicht eingelieferten Exemplare sollten nur notiert werden, um in dernächsten Messe (wenn nötig" exekutiv» nachgefordert zu werden. Einneues Reskript darüber hielt das Kommissariat ebenfalls für unnötig;die Vorschrift ist oft genug und noch zuletzt im Ostermeßkatalog bekannt