Gleditschs Appellation an den Kaiser. Kaiserliches Bücherregal.
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so gab er im August 1723 mit nackten Worten ^ugustissimo zu hören,deute darauf hin, daß eine eigentliche Verordnung weder in Wien nochin Frankfurt existiere. Wien verweise auf den Kommissar, dieser aufdie Hofkanzlei. Und er erklärte, daß demnach der Buchhändler thörichtsein müßte, der nur ein einziges Exemplar eines unprivilegicrten Buchsabliefere, und „daß wenn ja, über Vermuthcn, ein oder anderer Buch-händclcr, durch den Bücher Oommissarium, sich zu einem andern etwanbereden, oder intimicliicn laßen, solches alles, ohne vorhandene Kays,allerhöchste Befehl ein strafbahres «.twutatum seyn würde". Die fünfExemplare, die von privilegierten Büchern an den kaiserlichen Hof zuleisten seien, seien eine Rekognition der kaiserlichen Gnade und entsprächendem Privilegwortlaut; sie gebe man deshalb gern. Worauf sich eineweitere Abgabe nochmaliger drei Exemplare von privilegierten Büchcruin Frankfurt stützen solle, sei dagegen unerfindlich. Es sei ein Wider-spruch zum Tenor des Privilegs und eine schwere Ausgabe, besondersbei großen Werken, die vielleicht gar keine zweite Auflage erlebten. „Beidenen unxrivilsZii'ten Büchern hingegen esssirct überhaupt obigerrsspeews, und sind Ew. Kays. Mayst. viel zu gerecht, als daß Siczugeben können, daß, ohne einziges, von dem Bücher Lomwissg,i'mtiülk^ircndcs kumlamsut,, die Buchführcr allein in einer Ew: Kays:Mayst. und des Reichs freycn Stadt, und auf so hoch xrivilö^irtenMeßen, einer solchen Beschwerlichkeit kxiwuiret seyn solten, wodoch vonkeinen andern, auf die dasige Meße kommenden, Waarcn dergleichen ge-fordert wird." Selbst gesetzt den „doch unerfindlichen" Fall, daß mitder Abgabe eines Exemplars von unprivilegicrten Büchern kaiserlicheReservat« verbunden sein könnten: hinsichtlich des Bücherkommissariatsund Kurinainzcns sei es auf jeden Fall „ganz unbegreiflich". — Nun,das kam eben alles vom „Kaiserlichen Bücherregal" her, auf das sichder Kaiser auch dein Kurfürsten von Sachsen gegenüber berufen hatte.Der Kurfürst, erstaunt über eine so kecke Berufung auf ein kaiserlichesBücherregal, von dem niemand nichts wußte, forderte darüber Bericht derLandesregierung. Sic berichtetees sei von einem solchen Bücherregal inden Rcichsgesetzen nichts enthalten, aber nicht zu leugucu, daß der Kaiserschon vorlängst eine besondere Inspektion über Bücher, Buchdrucker undBuchführer „getragen und sich zugeeignet" und nicht nur nebst denRcichsstündcn auf den Reichstagen Verordnungen und Konstitutionen