248 5. Kapitel: Leipziger Büchcrmesse bis zum klassischen Litteraturzeitaltcr.
erlassen, sondern auch sich selbst, zumal auf den Fall, wenn die Obrig-keit den Reichsgesetzen gemäß nicht verfahren würde, die „Einsichtrescrvirt" habe. Sie riet an, über die Abgabe dreier Exemplare auchvon nichtprivilegicrten Büchern mit dem Hinweis, daß bei gegenwärtigerPraxis die fremden Buchhändler den Besuch der Frankfurter Messe überhaupt aufgeben würden, Beschwerde unmittelbar beim Kaiser einzu-legen und ebendazu auch den Frankfurter Rat aufzufordern. Ob oderwann diese Beschwerden ergangen sind, daraus kommt schließlich wenigan — in Sachsen hatte man sich jedenfalls im Februar 1728 nochnicht „resolvirt": die Praxis in Frankfurt blieb die alte. Die Forde-rung der nichtprivilegicrten Bücher, gleichviel welcher Auflage und gleich-viel, ob der Buchhändler damit „für sich selbst, oder auß cmderwärterKommission" handelte (Reskript vom 18. Dezember 1724) wurde inerneuten Verordnungen ausdrücklich aufrecht erhalten. Ja der Reichs-hofrat spannte den Bogen nur immer straffer; zur Ostermesse 1732wurde verordnet, daß in Betracht der saumseligen Ablieferung künftigsämtliche Pflichtexemplare noch vor Eröffnung der Läden einzuliefernseien, widrigenfalls ohne weiteres Erinnern und Nachsehen die wirtlicheExekution, Konfiskation der Bücher und Sperrung der Lüden erfolgenwerde. Von den 56 Buchhändlern, die diese Verordnung vom 21. April1732 unterschrieben, haben nur Lanckischs Erben „solönnissiuuz widersolches Begehren und Verfahren protestirt" und nur Weidmann und diebeiden Holländer Chatclain und Wetstein „sich zu unterschreiben rcfüsirt" ;beim Rate aber reichten die Auswärtigen ein Memorial ein, in dem sieerklärten, die Lieferung der Pflichtexemplare sei ihnen zn schwer, undwenn sie fortdauere, müßten sie „die hiesige Meßc quittiren", nnd dasKommissariat sandte bekümmert nach Wien ein, „was an Bücher vondenen Buchhändlern herausgcpreßct werden können, trotz allem ange-wandten fleiß, auch vorhergegangenen münd- und schriftlichen crmah-nungen, besonders an die Holläinlcrc und Leipzigcre !: welche an dieserVerwegerung die große ursach seynd.->". Und zur Ostermesse 1733 be-richtet das Kommissariat, wie die wenigsten Buchhändler ihre Bücher inden gewöhnlichen allgemeinen Meßkatalog eintragen ließen, oder wenn,so nur den Titel ohne Verleger und Ort — „aus dem listig absichtcn",die Pflichtexemplare zu umgehen; „in der gleichen nach der Franckfurtereinfallenden Isixsiseiien Meß aber ihr Büchere in den dasigen Latlm-