250 5. Kapitel: Leipziger Büchermesse bis zum klassischen Litteraturzeitalter,
Rcgensburger Firma Paetz und Badcr.^^ Die letztgenannte Firmapflegte schon damals geradezu eine, die spätere systematische Nachdruckcr-thätigkeit süddeutscher Handlungen vorausnehmende, Nachdrucksindustrie
— nur noch innerhalb aller Form Rechtens. Denn sie druckte nur un-privilegiertc Bücher nach. Sie fahndete auf solche gangbare Artikel,deren kaiserliche Privilegien nicht rechtzeitig erneuert worden waren,oder bei denen die Erneuerung vor der Thür stand, und die damitdem kaiserlichen „Bücherregal" „heimfielcn". So ging es mit JohannHübners Fragen aus der Geographie, das 1694, und desselben AutorsRealem Staats-, Zeitungs- und Konversationslexikon, das 1704 imGleditschschen Verlag erschienen war, von ihm niemals fehlen gelassenwurde, und gegen deren Preis auch keine Klagen erhoben wurden. Dasletzte, auf beide Werke erteilte kaiserliche Privileg war aber 1731 abge-laufen und von Gleditsch, sei es im Vertrauen auf die Offenkundigkeitalthergebrachten Besitzes, sei es aus Nachlässigkeit der Geschäftsführung,nicht sogleich erneuert worden. Bader benutzte den Umstand uud drucktebeide Werke mit kaiserlichem Privileg vom 16. Februar 1734 nach.Sofort bemühte sich der rechtmäßige Verleger um Erneuerung seiuerPrivilegien und erhielt sie auch unterm 16. September des gleichenJahres. Dagegen aber legte Bader sofort Beschwerde ein, und durchRcichshofratskonklusuiu vom 18. Februar 1736 wurde das Privileg desrechtmäßigen Eigentümers als „sud-st odrepticie erschlichen gänzlich auf-gehoben", Konfiskation seiner Ausgaben verfügt und er selbst angewiesen,sich wegen der „Erschlcichung" binnen zwei Monaten vorm Kaiser znverantworten. Übrigens hatte Bader im Jahre 1735 auch österreichischesuud kurbayrischcs Privileg erhalten, das letztere mit der hohen Strafan-drohung von 100 Dukaten und der Begründung: weil der Kaiser bereitsdieselbe Gnade bewilligt habe. Gegen diese Unterdrückung allgemein imBuchhandel bekannter und noch in voller Ausübung stehender Privatrcchte
— Hübner, beiläufig bemerkt, war erst am 31. März 1731 verstorben —durch kaiserliches Belieben und kaiserlichen Machtspruch verfaßte Gleditscheine feierliche Protestation, des Inhalts: daß die beiden Werke, die auchnie gefehlt noch in hohem Preise gestanden hätten, von Gott und Rechts-wegen als sein wohlerworbenes Verlägs-Buch des sel. Johann FriedrichGleditschens Sohne eigentümlich gehörten, und legte sie in der Fastcn-mcssc 1736, auf der die Insinuation der beiden Baderschcn Privilegien