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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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252 5. Kapitel: Leipziger Büchermesse bis zum klassischen Litteraturzcitaltcr.

Augsburger Firmen. Joh. Ad. Schmidt aus Nürnberg endlich schrieb:er müßte erst seinen Beichtvater fragen. In der darauffolgenden Leip-ziger Ostermesse wurde eine der Frankfurter ähnliche Erklärung von 54Firmen unterschrieben (12 Leipzigern, 42 auswärtigen, wovon nur dreinicht aus Nordostdcutschland: Lemgo, Nürnberg, Kopenhagen ). BeideProtcstationcn waren erfolglos. Das Badersche Privileg wurde aufrechterhalten und im August des folgenden Jahres Gleditsch wie der Rcichs-hofrat sich ausdrückte: wegen seinerhöchst sträflich- und vorsätzlich unter-nohmcncn Ir^nsgression des dem Buchführcr zu Regenspurg Baaderverliehenen Kaiserl. Privilegs", das Büchcrgewölbcvorn auf der Straßemit einem besonder» Schloß und hinten im Haus mit dem Gerichts-Kanzlei-Jnsiegel verwahrt"^; und der Frankfurter Rat erlaubte sich, denKaiser um die einzige Gnade zu bitten, für die Frankfurternunmehrfast gäntzlich darnieder liegende und anders wohin sich ziehende Buch-handlung" die allerhöchste Huld zu tragen, daß sich das Büchcrcom-missariat durch Jmpctrirung dergleichen Eclatanz und scharfen Exemtionen,zumal in und gegen die Mcßzeiten sich doch wenigstens nicht jedesmal inFrankfurt , soudcru auch an andern Orten zu helfen und die verwirkteStrafe einzutreiben trachte,allermaßcu dadurch der Bücher-Handel vonFrankfurt mit der Zeit völlig abgetrieben, und Kayscrl. Majest. Inseo selbstVerlust und Schaden veruhrsachct werden dörfftc" (14. September 1737).^Anders uarürlich in Sachsen. Auch die sächsischen Privilegien der beidenGleditschschcn Vcrlagsartikel waren, als der Konflikt mit Bader begann,erloschen, erst nach der Michaclismessc 1736, im Oktober, wurden sie er-neuert. Im Vertrauen auf seine Erfolge in Wien und das Erloschcnscinauch der heimischen Privilegien hatte deshalb Bader zu Michaelis desgenannten Jahres die Bücher auch nach Leipzig gebracht. Die Exemplarewurden konfisziert freilich dem strengen Privilegrccht gemäß auf Befehldes Obcrkonsistoriums zurückgegeben, auch wurde keine Strafe gegen Baderverhängt. Eine Respektierung also des kaiserlichen Privilegs, allerdingsnur im Zusammenhange damit, daß das kursächsische erloschen war. Dabeiist bemerkenswert, wie sich die Leipziger Büchcrkommission dazu stellte.Zwei Gesichtspunkte kamen ja in Betracht: erstens, ob ein kaiserlichesPrivileg in jedem Falle überhaupt, zweitens, ob es in dem vorliegendenFalle zu respektieren sei. Das erstere betreffend konnte die Bücher-kommission natürlich daraus hinweisen, daß kaiserliche Privilegicu auf