Kommissionsgeschäft. ?ro uoviwts. Remission. 291
Anfänge bedenkt, die sich davon in der ersten Hälfte des genannten Jahr-hunderts zeigen: nur haben wir kein Material, es nachzuweisen; dennwährend sich bis zum Beginne des Dreißigjährigen Kriegs vereinzelteAndeutungen das Kommissionswesen überhaupt betreffend finden — wirhaben sie in der Vorgeschichte der Leipziger Messe kennen gelernt —,tritt das Kommissionswesen im Anfang des 1.8. Jahrhunderts gleichsamals etwas Neues, noch Unbekanntes wieder auf.""
Einen großen Anteil an der kommissionärartigen Thätigkeit Leipziger Buchhändler scheinen zunächst die i>i'o novitüts-Sendungen der Aus-wärtigen gehabt zu haben.
Für das Jahr 1669 läßt sich das Vorkommen von Neuigkeits-scndungcn in einem kleinern Kreise größerer Handlungen nachweisen, dieihrerseits wieder eine weitere Geschäftsklieutcl versorgten. Ein Leipziger Buchhändler sandte in dem genannten Jahre 1080 Exemplare einerSchrift nach neunzehn Städten, meist Universitätsstädten, an 36 Firmenin Partien bis zu 135 Exemplaren.^ Die Bezeichnung i>ro novitawfindet sich zum ersten mal in einer Sendung vom Monat August 1697(12 Exemplare) aus Leipzig nach Dresden : „Hiebet) pro noviwtö. .";dann in einer solchen aus Wittenberg nach Halle vom 21. Dezember 1705und aus Berlin nach Leipzig vom 28. August 1726: in dem letzternFalle sandte Rüdiger an vier Leipziger Buchhändler je 50, an einen 30,an einen 25 Exemplare einer Schrift, und zwar mit der „BerlinerKntsche", also mit der Post, nicht mit der Fuhre. In der buchhünd-lcrischen Litteratur ist uns die technische Bezeichnung, wenn wir nichtirren, zum ersten mal in einer Schrift vom Jahre 1728 begegnet."^Die Fälle derselben Versendungswcise um die Wende des 17. Jahr-hunderts ohne diese technische Bezeichnung sind noch häufiger: so nachLeipzig 1696, 25 Exemplare; aus Halle nach Leipzig , Januar 1698(„so etwas neues ist", 50 Stück) und 1703 (ohne Bestellung „geschickt")"";von Leipzig nach Bremen , 1700 („als etwas Neues unbegehret zuge-schickt", 30 Stück)"'-', und andere Fälle aus den Jahren 1703, 1704,1705."'«
Ob in allen diesen Fällen ein Rcmissionsrecht galt? An sich ist esbei einer Sendung, die dem Empfänger unverlangt zugeht, gewiß anzu-nehmen. In den Fällen, in denen solche Neuigkeitscxemplarc zurück-gegeben wurden, kommen jedesmal — es handelt sich ja bei diesen
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