Sonstige Beschwerden. Das Privileg gegen Nachdruck als Gewerbeschich. 421
desondern immer weniger entsprach. Beide Seiten sind in eigentüm-licher und besonderer Weise verbunden in einer weitem, für die Absatz-verhältnisse wesentlichen Erscheinung, die wegen der großen Bedeutung,die sie für das buchhändlerische Leben besaß und wegen der außerordent-lichen, geradezu grundlegenden Stellung, die sie in der Geschichte desdeutschen Buchhandels von der Mitte des 18. Jahrhunderts ab einnehmensollte, eine besondere Betrachtung und Beachtung herausfordert: in derdes Nachdrucks.
Der Gesichtspunkt, unter dem die Regierungen die verlagsrechtlichenVerhältnisse betrachteten, war kein abstrakt juristischer, sondern vielmehrderjenige konkreten Gcwcrbeschutzes und fiskalischer Interessen, mit einemWorte: ein Volks- oder staatswirtschaftlicher.
Der Ursprung des Tcrritorialprivilcgs war der Zweck, dem Büch-Handel Gcwcrbcschutz gegen Konkurrenzunternehmen auf dem Gebiete der„Bücher" zu gewähren, d. h. auf dem Gebiete öffentlicher oder amtlicherPublikationen, litterarischen Gemeinguts, erster Behandlungen einespraktischen oder wissenschaftlichen Gegenstands in Buchform, bei dem dieVerschiedenheit der Bearbeitung für den Absatz ans Publikum zunächstvon verhältnismäßig unwesentlicher Bedeutung war, z. B. der erstenVeröffentlichung eines Kräuterbuchs u. dergl. „Autoren ", d. h. Original-werke (die zwischen „Büchern" und „Autoren " unterscheidende Termi-nologie seit 1660 nachweisbar), bedurften im Lande selbst keines Privi-legiums, sondern waren hier von selber geschlitzt. So hat noch Pütter,der Göttinger RechtSgelchrte, der den Buchhandel gerade von der Seitedes Nachdrucks- und Privilcgwesens her zum Gegenstand des ein-gehendsten rcchtsgcschichtlichcn Spezialstudiums gemacht hat, diese Dingedargestellt. Die allgemeinen territorialen Nachdrucksverbote setzen dieAnerkennung der Unstatthaftigkeit des territorialen Nachdrucks von„Autoren " als den normalen Zustand voraus und verbieten entweder,wenn sie keine Schutzfristeu vorschreiben «Kursachsen 1594, Nürnberg 1673), Übertretungen dieses normalen Zustands oder beziehen sich, wennsie Schutzfristeu von großer Kürze vorschreiben «Basel , 28. Okt. 1531:drei Jahre; Nürnberg , 10. Aug. 1633: ein halbes Jahr), auf „Bücher"oder ephemere Bilder und Reime.
Weil der Gedanke des GewerbeschutzeS überall im Vordergrundstand, trafen die einzelnen Verordnungen im Begriffe des Nachdrucks