422 7. Kapitel: Das bibliopolische Teutschland; Absnl,, Preis, Nachdruck, Ccusurv
fast niemals cinc weitere Unterscheidung nnd begründeten auch dort, wosie die eigentümlichen Bücher ausdrücklich mit einschlössen, fast regel-mäßig nur aus dem Gewcrbcschutz, nicht dem Urheberrecht. Die ZüricherBuchdruckerordnung vom Jahre 1669 z. B. spricht in Bezug auf diebeiden damaligen Züricher Buchdruckcrcicn (Bodmcr und Hambcrgcr) von„nothwcndigen kirchen- und schnlsachen" einerseits und Büchern, dieihucn „von einem Autori zu truckcn übergeben" würden, andrerseits ineinem Atem uud verbietet darauf beiden Firmen l^und entsprechendjedem drittem, zu drucken, was in der andern gedruckt worden ist, wirdoder werdcu wird, weil sie ihre „uutcrhaltuug davon haben müssen".^Als der Züricher Druckcrvcrtcgcr Michel Schaufelbergcr im Jahre 1667gestorben war, ließ sich die Wittwc mit Züricher Spczialprivilcgicn aufdie Verlagsartikcl ihrer Firma ausrüsten. Darunter befanden sich außerlateinischen Katechismen, Züricher Gebetbuch u. dergl. sogar Werke vondem Züricher Orientalisten und Kirchenhistoriker Joh. Hcinr. Hottinger,der iu demselben Jahre 1667 starb. Trotzdem wurden die Privilegiensamt und sonders davon abhängig gemacht, daß die Drnckcrci „in Gongund Wesen, auch sie mit ^xsluxwien versehen" sei, während andern-falls jedem die Schriften „vorzunehmen" freigestellt wurdeJ^ Daß diebedeutendsten Verleger Dcutschlauds es für keinen Raub hielten, fremdesgeistiges Eigentum öffentlich vortragender Gelehrten mittels Beschaffungvon Nachschriften für sich in Geld umzusetzen, dafür haben wir in andcrmZusammenhange Beispiele gefunden (s. oben S. 210). Im Jahre 1736lagen sich die beiden Frankfurter Buchhändler Wolfg. Ludwig Springund Franz Varrcntrapp wegen D. Nie. Hieron. Gundlings „Vollstän-digem Discours über den Wcstphälischcn Frieden" in den Haaren:Spring hatte ihn nach einer Nachschrift gedruckt und war darauf kaiser-lich privilegiert worden, Varrcntrapp druckte ihn nach einer andern Nach-schrift und gab uuter seinen „in kkcMwte st. M-s t'unilirtm ai'AN-mentis" an, daß „ein jeglicher ^wilivLus in denen LuUö-M die I)is-conrse nachschreiben" könne. In Wien wurde die Bestätigung desSpringschen Privilegs und Konfiskation der Barrentrappschen Exemplareverfügt.'" ES läßt sich auch cinc damit zusammcnhängcndc besondereGcringachtung dcs Verlagsrechts des Selbstvcrlegcrs beobachten, wie siedann in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts noch deutlicher auf-,treten und fogar unumwunden ausgesprochen« werdcu sollte. Höiu'ilü