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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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DaS Privileg gegen Nachdruck als Gewcrbeschutz. 423

Külüei'i5us soeitlle st (Zsntium" und ,,^U8 imtnrlllc:" z. B. warenim Selbstverlag erschienen. Varrcntrapp druckte sie nach und erklärtesich (1737) sür berechtigt dazu, weil Kohler sie ja nursür seine Hörerhabe drucken lassen", weshalb auch niemand darauf privilegiert gewcscusei, und sie in auswärtigen Buchlädcu uicht zu habe» gewesen seien.Er erhielt lursächsischcS Privileg darauf. Buchhändler und Staat alsostellten sich hier an, als wenn der Rechtsschutz erst mit dem buchhäudlcrischeuGewcrbcschutz beginne. Dann aber erkaufte der Jenaer BuchhändlerMelchior, wie Varrcutrapp mit gewählten Worten sich ausdrückte: desVerstorbenenExcmplaria"; seine Exemplare, uicht sein Verlagsrecht,das damit, daß das buchhäudlerisch herrenlose GcistcScigcutum zu buch-händlcrischcm Besitze wurde, gleichsam erst entstand. Auch Melchiorwurde kursächsisch privilegiert, uud uun erst, währeud der FrcmkfurrerRat den remonstrierenden Barrentrapp unterstützte, verfügte ein kur-sächsischcs Reskript Kassation des Varrentrappschcn Privilegs nnd dessenÜbertragung auf Melchior.^" Die Autoreu freilich gingen mit ihremBcrlagsrcchtc ebenfalls zuweilen recht frei um. Als Varrcutrapp 1738von den Reugcrschcu Erbeu uud Vick «Halle ) wegen RachdruckS vonHotimlmni Nkckieiim rationaliZ s^steinntiea verklagt wurde, bewieser mittels ^riginalschrcibcns des Autors, daß er das Werk mit dessenausdrücklicher und wiederholter Gcnchmhaltnng gedruckt habe. DerReichshofrat uahm daraufhin seinen für Varrentrnpp ungünstigen Ent-scheid zurück und befahl die Parteien in Güte zu vergleichen.^

Da das römische Reich deutscher Ration kein geschlossenes stnats-wirtschaftlichcs Gebiet war, so mußten anch für das Privilegwcscn diestarken Wnrzcln seiner Kraft in den Territorien liegen. In den Terri-torialprivilcgicu sind dabei die Meßprivitegien eingeschlossen, die ja nichtsals Tcrritoriatprivilcgien besonderer Entwicklung waren. Über ihnenwölbte sich der Anspruch dcö kaiserlichen Privilegs, das mit dem Frank-furter eine besondere Verbindung einging, ans Gültigkeit im ganzenrömischen Reiche.

Aber die tatsächlich herrschenden rechtlichen Verhältnisse wurdennicht etwa lediglich durch das Privilcgwescn geschaffen und gewährleistet.Löst man das Privilcgwcsen von ihnen ab, so bleibt an und sür sichnicht etwa die rechtliche Anarchie zurück. Es wäre eine merkwürdigeVorstellung, wenn mau sich die deutsche Buchhäudlerwelt alter Zeit an