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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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4->4 7- Kapitel: TaS bibliopolischc Deutschland : Absatz, Preis, Nachdruck, Ccnsur.

und für sich als einen Haufen von Menschen ohne Treu und Glauben,Recht und Ehre denken wollte, die nur durch ein künstliches Gittcrwerkdavor hätten bewahrt werden können, sich gegenseitig zu zerfleischen.

Man kann für das Privilegwescn einen rechtlichen, gesetzlichen undbuchhündlerischcn Gesichtspunkt unterscheiden. Gesetzlich war der Nachdruckan sich, d. h. der Nachdruck privilegierter Bücher jeder Spielart undunprivilegierter eigentümlicher Werke, zwar von Reichs wegen und in somanchen territorialen Verordnungen, voran Kursachsens, verboten; dierechtliche Hilfe aber war au das Privileg gebunden. Rein rechtlich fließtder Anspruch aus Vcrlagsschutz aus dem Urheberrecht, sei es des Autors,sei es unmittelbar des Buchhändlers, und rein theoretisch ist die Kon-sequenz ein ewiges Verlagsrecht. Das Gesetz verhielt sich hinsichtlicheiner solchen Rcchtsbcgründung zunächst durchaus indifferent und bandsich einfach an das einmal gegebene Privileg, gleichviel, in welcher Be-ziehung Privileg und Recht an sich zueinander stehen mochten; die grund-sätzliche Sondcrung tritt erst ein, wo diese Beziehung als eine ursäch-liche, die Erteilung des Privilegs als Quelle des Rechts behandeltwurde. Das eine Extrem, vom absoluten Verlagsrechte an sich, mochtein strikter Observanz dem einzelnen Verleger und seinen Rechtsnachfolgern,das andere, vom Rechte durch Privileg, ebenso dem Staate willkommensein. Dem Geiste des Buchhandels entsprach weder das eine, noch dasandere. Daß der Nachdruck eigentümlicher Werke an und für sich einUnrecht sei, diese Binsenwahrheit wnrde lange vor unser»? Zeitraumnnd ebenso in ihm selbst von Dichtern, Gelehrten und Buchhändlernzur Genüge ausgesprochen. In Philandcr von Sittcwalds Höllc^ hocktauch der Rachdrncker, der wider christliche Liebe und gegen das siebenteGebot um Genieß und Vorteils willen andere Bücher zu Schaden nndNachteil ihrer ehrlichen Verleger nachgedruckt hat l1645>. Der RostockerBuchhändler Joach. Wilde zog als Gewährsmänner dafür, daß der Nach-druck ordentlich vom Autor erworbener Originale gegen göttliches undnatürliches Gesetz verstoße, außer dem Genannten und Luther das Lern-tinium Lonseientme von Mengering und Gerhards vi8Mwkion«8tnenIogieÄö nn.'°^Hats Zeit biß dorthin ^ möcht man sagen undmüssen die Buchhändler sich durch krivile^m vorher bewahren heißtes bei Adrian Beier (1690),So folgt j wo deren keines > wird derNachdruck ungcwehrt und ungcstrafft sehn. Nicht also j mein Freund!