Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

Der duchhäudlerische Gruudsntz der Ausübung des Verlagsrechts. 425

Der ?i'oeW8 ist in solchen Fall ^ da uff xrivilsZin geklagt wird lschleuniger ^ die Hülff ist nachdrücklicher > die Straff ist empfindlicher.Folgt aber drumb nicht ^ wo kein ?iivi1eAiuw, da sey kein Recht ^ keineHülff ^ keine Sünde ^ keine Strafe. Das natürliche Recht ^ die Vcr-nunfft weiset einen jeden an ^ liegen zu lassen was nicht sein ist. Wirdzwar umb der Menschen Boßheit j theils Thumhcit j durch die Obrig-keit I mit angehängter Straff verbohten ^ war aber vorhin schon nichtrecht Stehlen." Von dem Grundsatze eines schlechthin uneinge-schränkten Eigentumsrechts aber war die Praxis weit entfernt. Einewiges Verlagsrecht kann wohl der Buchhändler, aber niemals der Buch-handel anerkennen. Der Buchhandel setzte die konkreten Forderungender Praxis, unmittelbar die Interessen seiner selbst, dadurch aber mittelbardie des allgemeinen littcrarischen Bedürfnisses über den abstrakten Be-griff des individuellen Rechts. Die eigentlich buchhandelsgeschichtlichenGrundsätze des Verlagsrechts waren weder die des allgemeinen göttlichenoder natürlichen Rechts, noch die des künstlichen Privilegrechts, sondernspezifisch bnchhändlcrisch-litterarische Grundsätze. Der erste Grundsatzwar der, daß das Verlagsrecht so lange Geltung habe, als es in Aus-übung stehe. Die Frankfurter Buchdruckcrordnung von 1660 bestimmt,daß eine Schrift, die ein halbes Jahr nach der Privilegierung nicht er-scheint, von einem andern gedruckt werden darf, und daß, wenn eineAuflage bis auf hundert Exemplare abgesetzt und seit zwei fahren nichtneu aufgelegt ist, aber noch Nachfrage danach besteht, ein anderer Ver-leger den ursprünglichen vor Zeugen befragen und, wenn dieser dieNeuauflage ablehnt, das Werk in der Höhe der ersten Auflage herstellendarf, während dem ersten Verleger die Veranstaltung einer Neuauflageuntersagt bleibt, solange der zweite die seine nicht bis auf hundertExemplare abgesetzt hat.'^"" Auch die kursächsischc Praxis zeigt Fälle,in denen das Privileg derzeit fehlender Bücher nur unter der Bedingunggeschlitzt wurde, daß das privilegierte Werk binnen einem halben Jahreneu aufgelegt werdc.'^ Der oben erwähnte Rostocker Verleger be-gründete sein Eigentumsrecht mit zwei Sätzen: erstens damit, daß ersein Werkdem Autori selbsten abgehandelt, Ihm vor einen jeden Bogengebührlichen Abtrag gethcm", und zweitens damit, daß erallzeit dahingesehen, daß an Exemplarien kein Mangel möchte erfunden werden".ES war allgemeine bnchhänolcrische Anschauung, daß, wenn ein Privileg