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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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426 7. Kapitel: Das bibliovolische Deutschland ; Absatz, Preis, Nachdruck, Zensur.

crloschcil war und der bisher Privilegierte das Buch fehlen ließ,einanderer, weil das Privilegium ex^iriict, macht habe, solches vor sichdein Mdlico zum Besten zum Druck zubcfördcrn". So, setzt der Leip-ziger Buchhändler Theophil Gcorgi, von dein die angeführten Werkeherrühren, hinzn, ist esdie odservsntm, darüber alle Buchhändler^ttsstiren werden"/-"'' Die bloße Renovation änderte daran nichts;die Privilegien waren iuiir eess^. Im Jahre 1727 erhob Rüdigeraus Berlin sogar gegen die behördliche Insinuation eines solchen tcmbenPrivilegs Protest.-"^ Geschwächte Firmen mußten sich deshalb, weuusie sicher gcheu wolltcu, ihr Verlagsrecht durch Verpfändung zu erhaltensuchen.^ Da diese Observanz nicht nur sürBücher", sondern auchfür eigentümliche Werke galt, so zeigt sich daran deutlich, wie weniggeläufig der Zeit der Gesichtspunkt des Urheberrechts war, und wie sehrdasjenige des douum pudlieum rcsp. des liouuin dimiopoluruiu dieHerrschaft führte. Das Privilegwcscu schloß sich dieser Anschauung an'-'"-',und aus fiskalischen Gründen gern an. Mit der darin gegebenen ArtderEnteignung", mag sie auch zunächst fremdartig erscheinen dennrein rechtlich taun zunächst jeder mit seinem Eigentum thun und lassen, waser will, fiel also die Privilegpraris durchaus uicht aus dem buch-händlcrischeu VolkSrcchtc heraus. Dieses Recht aber war eiue gewisseGeltendmachung des Gesichtspunkts literarischen Gemeinguts. Das besteRecht hat nicht das Recht, buchhändlcrisch-littcrarischc Schätze der Allge-meinheit zu verschließen. Würde das Privilcgwcscn mit den vomPrivilegzcitalter so bevorzugten Bedingungen gerechten Preises größernErnst gemacht haben, so würde dieser Gesichtspunkt auch von dieserSeite noch schärfer hervortreten; begrifflich und gruudsätzlich war cr dnriujedenfalls vollkommen ausgesprochen. Der Buchhandel und ihm folgenddas Privilcgwcsen übertrug gewissermaßen die Grundsätze des littcrarischenGemeinguts von dem besonderen Gebiete auch aus das der eigentümlichenWerke. Der zweite Grundsatz war der der Verjährung. Mochte aucheine ununterbrochene Ausübung wohlerworbenen Verlagsrechts durch denVerleger und seine Rechtsnachfolger stattfinden: die Praxis des Buch-handels erkannte auch dann ein ewiges Verlagsrecht nicht an. AlsEmanucl Thurnciseu in Basel sich gegen Joh. Heinrich Decker daselbstauf ein seinen Voreltern erteiltes Privileg berief, erklärte Decker, daß,von allen andern Umständen abgesehen,dies bereits so lange sei, wie