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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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427
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Der buchhnudlcrische Grundsatz der Verjährung des Verlagsrechts. 427

kcin Privilegium dauern könne".""^ Eine bestimmte Frist gab es hier-für nicht; aber etliche Jahrzehnte nach dein Tode des Autors galt seinWerk als litterarisches Gemeingut, der Nachdruck und das Privileg-Wesen schloß sich auch hier natürlich der Praxis an die Begabungvon Nachdrucken mit gewerberechtlichen Privilegien in den verschiedenstenTerritorien als gerechtfertigt. Daß in manchen Fällen Konkurrenz-Verleger, wenn ihnen gerade so paßte, von einem gewohnheitsmäßigenGrundsätze, über den es gesetzliche Bestimmungen nicht gab, nichts wissenwollten, ist dabei selbstverständlich. Im Jahre 1698 beschuldigte dertheologisch gebildete Vielschreiber Stübel'^, der iu Leipzig unter seinemDoppelnamen A. Stiefel Buchhandel trieb, den Halbcrstttdter Superin-tendenten Lüder und Aug. Hermaun Franckc des Nachdrucks von JohannArndsWahrem Ehristenthnm", von dem ihm die Wittwe Heinichenin Leipzig 150 Exemplare verpfändet hatte, obgleich das Buch schon1605 erschienen und sein Verfasser 1621 gestorben war und dasHeinichcnsche Privileg so auf jeden Fall nur die Geltung eines kur-sächsischcn Tcrritorialprivilegs, nicht die eines kursächsischcn oder kaiser-lichen Meßprivilegö beanspruchen konnte. Als im Jahre 1735 Rein-hard Möller in Frankfurt a. M. den Buchdrucker Ernst Friedr. Zobeliu Nürnberg wegen Nachdrucks von ArndsEhristenthnm" nndPnradics-gärtlcin" (ersch. 1612) verklagte, erklärte Zobel, er habe von Möllerskaiserlichem Privileg nichts gewußt, die Bücher seien aber auch schonso oft gedruckt, daß er sich uicht einbilden könnte, daß jemand neuerlichein Privileg daraus nehmen würde, und der Nürnberger Nat wies jedenAn- und Einspruch Möllers alsunbillig" zurück.""^

Die buchhändlcrischc Anschauung sührt nns so wieder zurück zurstaatlichen. Die Rücksicht auf Buchgewerbe nnd Buchlektüre, die Ansichtender Regierungen und des Buchhandels vereinigten sich hier in einemgemeinsamen Punkte. Sehr zahlreiche Nachdrucksklagen und Entscheidungenmüssen aus diesem Punkte verstanden werden.

Die reinen Linien dieses Grundrisses wurden von zwei Kräften ver-wirrt und verwischt: einmal von dem allgemein menschlichen Triebe derGcwinnsncht, sodann vom Tcrritorialintercssc; unterstützt beide dadurch,daß die maßgebenden Staaten einerseits ohnmächtige, ganz allgemeineNachdrucksvcrbotc erließen, andrerseits leider viel dazu beitrugen, dasVerlagsrecht als Ausfluß des Privilegs erscheinen zu lasse».