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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode / Johann Goldfriedrich
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428 7- Kapitel - Das bibliopolischc Deutschland ^ Absatz, Preis, Nachdruck, Ceusur,

Innerhalb des Territoriums war die Rechtssicherheit im allgemeineneine große, und der Schutz, den das Privileg seiner gekennzeichnetenEigentümlichkeit zufolge gewährte, sogar ein umfassenderer, als einst derRechtsschutz späterer Zeiten seiu sollte, besonders dort, wo, wie inBrandenburg-Preußen, auch jetzt noch Generalprivilcgien ausgestelltwurden, die uicht nur die Originatartikel, sondern auch das von derprivilegierten Buchhandlung verlegte literarische Gemeingut, d. h. ältereBücher, die nicht mehr vorhanden und von keinem andern neu aufgelegtworden waren, schützte. Die angedrohten Strafen waren zuweilenaußerordentlich hoch. Eine erzbischöflich Salzburgische Verordnung vom24. November 1668 verbietet Nachdrucken und Nachschneiden bei einerGeldstrafe von 100 Rthlru. im ersten, von 200 Rthlrn. im Wieder-holungsfälle nud verfügt für deu nächsten Fall der Zuwiderhandlung^onsiscntion der völligen Druckerei".'"'" Davon abgesehen aber warder Nachdruck, wie schou die behördlichen Verbote, die juristischen De-duktionen, die kräftigen dichterischen und buchhändlerischen Verurteilungendesselben bezeugen, stark verbreitet. Es ist der Nachdruck eigentümlicherWerke und privilegierter Schriften jeder Art, während der vollen Aus-übung des rcchtmäßigcu Verlagsrechts uoch frischen oder verhältnismäßigfrischen Ursprungs, um den es sich hier nur handeln kann und handelt.Überflüssig ist es, Fälle solchen interterritorialen Nachdrucks anzuführen.Sic begegnen innerhalb Norddeutschlands und innerhalb Süddeutschlands ,als Nachdruck süddeutscher Artikel durch norddeutsche Firmeu und um-gekehrt. Sogar territorialer Nachdruck ist nicht gar so selten; nicht nurirgendwie bemäntelt (z. B. Wllrzburg 1723 mit Titeländerung-"'), son-dern offen, wie wir ja schon von Weidmann in Leipzig her wissen, undmit großer Hartnäckigkeit vertreten. Ein Jenaer Buchdrucker druckte inden 1680er Jahren einem dortigen Kollegen seine privilegierteWasser-stelle" nach (ein dritter Buchdrucker in Jena bereitete gleichzeitig den-selben Nachdruck vor). Ein herzogliches Reskript ergeht dagegen an dieUniversität (29. Okt. 1686); der Nachdrucker rührt sich nicht. Einzweiter Rcgicruugsbeschluß verfügt Schadenersatz; der Nachdrucker regtsich nicht. Ein drittes Reskript (19. Sept. 1687) verhängt Exekution;nun erst mußte sich der Nachdruckcr wohl oder iibel fügend"

Recht und Unrecht waren aber nicht so reinlich geschieden, wiewir hier dargestellt haben, und konnten es selbst hinsichtlich der