Druckschrift 
Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode / Johann Goldfriedrich
Entstehung
Seite
431
Einzelbild herunterladen
 

Nachdruck, Konkurrenz, Mouovvl: verändert», vermehrte, verminderte AnSgubcn, 431

auf verschiedene Schul- uud Liirchenbücher, das sie ciusndreptitie er-haltenes" nannten; Endter gab sich mit der oben (S. 232) angeführtenEntscheidung zufrieden und erklärte, er hätte das Privileg blaß darumausgebracht, weil Felßccker sich die Bücher allein aneignen wolle, wasunbillig sci.-^

Der äußern, die Form betreffende Verschiedenheit der Ausgabenentsprach die innere, den Text selbst angehende: besonders bei der eigen-tümlichen Attcratur wurde die Frage uach der Statthaftigkeit oder Un-statthaftigteit der Vcraustaltuug von Auszügen, vermehrter und ver-minderter Ausgaben von Bedeutung. Die PrivilcgprnxiS war hierherkömmlich eine dem ersten Verleger günstige, so daß die litterarischeBenutzungSfrcihcit außerordentlich eingeschränkt war. Die Privilegienenthielten die Formeln:weder vermehrt noch vermindert" oderwederganz noch zum Theil, noch cxtractSweisc". Ging die Praxis davon ab,so wurde von den Buchhändlern protestiert. So attestierten auf derFrankfurter Ostermcsse Sam. de TourneS, G. P. (5ramer von Genf ,I. G. Cotta, Dictr. Lersc von Straßburg und Casp. Fritsch: von einemkaiserlich privilegierten Werke dürfe ein Dritter keinCompcndium,kurzen Begriff, Kraft oder Kern" veranstalten oder daraus ziehen, wederin der gleichen noch in anderer Sprache, und kein kaiserliches Privilegdarüber auswirken; thue es der Autor selbst, so dürfe lediglich der Ver-leger des großen Werkes daö Produkt annehmen. So sei es Herkommenuud Observanz des Büchercommcrcii; denn: cM M8 Imdet, in totum,imdet, et-mm in partes.^ Bencard (Augsburg-Dillingen) veröffent-lichte 1718 in einem hierher gehörigen Streitfälle eine gedruckte aus-führliche Nachricht und rechtliche Verteidigung, in der es heißt, es seiweder bcy denen Buchhandcls-Verständigen jemahl erhört ^ oder gewöhn-lich j weder bcy diesem höchsten Gericht s^oem Rcichshofrat^ einigesxr^esnilicium fiudlich ^ daß über einen ^.utlior «ZMLäem umteriae, undob er schon selbst der Verfasser des Lomiienäii wäre ^ zwcyen dieDruck-Frcyheit wäre vcrlichen ivorden." Sein Gegner, Nöthen in Köln ,beantragte gegen Bcncaro wegen seiner öffentlichen Nachricht (die u. a.den Wiener Beschluß einenübereilten Bescheid" nannte) einen Verweis-und reichte die Kosteurechnung ein: xro Oonelnsis, Anzeigen, Insinuation,pro ^gente 26 fl. 15 kr., Aufenthalt des Sohnes in Wien ein halbJahr lang 100 fl., «Inmunm emergens e luorc» ce^ante (weil er