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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode / Johann Goldfriedrich
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432 ^ Kapitel: Das bibliopolischc Deutschland ; AbiM, Preis, Nachdruck, Ceusur.

Iismlenw Iiis das Koinpcndium nicht verkaufen konnte) 30 fl. DerReichshofrat hielt beide Privilegien (das Originalwcrk war De BarziasI>68i>6i'(1g.toi' (^Iii'i8t,i«,no) aufrecht und verordnete, als sich Bcneardnicht beruhigte, gütliche Auseinandersetzung.'^ Im allgemeinen ent-sprach der vom Buchhaudcl vertretene Grundsatz auch der unter denGelehrten herrschenden Ansicht. Adrian Bcier erklärte die Veran-staltung von Auszügen, vermehrten und verminderten Ausgaben iuudebenso von Ausgaben verschiedenen Formats oder verschiedener Schrift)nur mit Erlaubnis des Verlegers oder Autors für gestattet.^« Trotz-.dcm war übrigens die Meinung von dem permanenten Ausbeutungs-tricb und Monopoldrang der Buchhändler bei manchen Gelehrten sostark, daß nach ihnen die Veranstaltung von Auszügen aus privilegiertenBüchern weil der Verleger dadurch an ihrer Monopolisierung ge-hindert werde durchaus gestattet und nur diejenige vermehrter Aus-gaben verboten sein sollte.^" Die Frage, ob ein Auszug oder einNachdruck vorliege, mußte in so manchen Fällen zu erheblichen Schwierig-keiten führen. Wir erinnern uns der tursttchsischcn Entscheidung vomJahre 1724 zu Gunsten der Konkurrcnzuntcrnchinuug und des gegen-teiligen kursächsischen Entscheids vom Jahre 1730, der auf Grund dervorhin erwähnten Privilcgformel das große Zedlcrschc Lexikon, dasschließlich 68 Bünde umfaßte, alsNachdruck" der acht- resp. vielbändigenhistorischen Lexika der Gleditsch und Fritsch aus dem Meßstaatc ver-drängte.'^ Das war denn eine Konsegucnz, wie sie kaum je erlebtworden war, und es ist deshalb gewiß mehr als ein zufälliges Zu-sammentreffen, daß die Formel iu den kursächsischcn Privilegien seitdemwegblieb. Und schon in den ersten 1740er Iahren begegnet der Fall,daß die Bücherkommission der alten Praxis entsprechend einen Auszugfür Nachdruck erklärte, die Beklagten aber, nun auf das Fehlen jenerFormel sich stützend, vom Leipziger Schöppcnstuhl das gegenteilige Urteilerwirkten.

Neben dem Konkurrcnzschutz und der Eigcntumsversichcrnng lag indem Privileg ein dritter, mit dem Zurücktreten des Urheberschutzes undder Vorherrschaft des Gesichtspunkts des Gcwcrbcschutzcs unmittelbarzusammenhängender Sinn. Es war der, daß das Privileg zugleich einstaatlicher Stempel sein sollte, durch den gute Ware gewährleistet wurde.Das galt natürlich zuvörderst hinsichtlich der Befolgung der Ccnsur-