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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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4l!^ 7. Äapilel: Das biblivpolischc Deutschland : Absatz, Preis, Nachdruck, iLcusur.

zu halten bemüht war; wir haben daran schon in anderm Zusammcu-hangc erinnert. Die Anschreiben auswärtiger Regierungen, die in Frank-furt in Preßangclcgenheitcn einliefen, betreffen allermeist ZcituugSaufsätzc.Die Regierungen Deutschlands und seiner Nachbarländer standen hierin enger Verbindung. Am 9. Februar 1740 kommnniziert Äurkölndem Kaiser die Nummer des unter kurbraudcnbnrgischer ApprobationgedrucktenWöchentlichen Duisburgischen Adreßc- und Jntclligentz-Zcttcls"vom 2. Februar desselben Jahres, weil sie den Aufsatz eines Duisburger Univcrsitätsprofessors enthalte, in dem katholische Religion nnd gekrönteHänptcr in unerhörter Weise angegriffen würden, und schreibt gleichzeitigan die Könige von Frankreich uud von Polen und die Kurfürsten vonBayern und zu Pfalz. Der Kaiser richtet eiu Schreibe» an Preußen ,der Verbrecher wird suspendiert und künftige genaue Lensur des Jn-tclligenzzcttcls angeordnet.'^« Ms 1741 die Wahlversammlung in Frank-furt a. M. tagte, wurde den Frankfurter Zeitungsvcrlegern (Varrcntrapp,Eichcnbcrg und Serlinschc Erben) verboten, irgend etwas über die Wahl-Personen und Botschafter zu bringen.Aber auch die Geschichte derBüchcrecnsur verzeichnet hierhcrgchörigc Beispiele. Der Druck von PaulHachenbergs Histui'm l'ridericii I. DIset. I^Iltt. wurde 1669 vonKurpfalz verboten, und erst sieben Jahrzehnte später ist das Werk außer-halb Landes erschienen.Sam. Gottfr. Zimmermann in Zcrbst kamwegen BeckmannsHistorie des Fürstcnthums Anhalt" (1710) und^e-essÄmiss ^nitlütinlte" (1715) in so peinliche Differenzen mit der(Mhcnschen Regierung, daß Samuel Lenz in? Hinblick darauf den Grund-satz aufstellte: liest cke illis seridsre, siui i>c>8^nnt i>ro»c.ril>si'ö",und der Zimmcrmannschc Verlag sich seitdem ein halbes Jahrhundertlaug auf Gedichte, Dissertationen, Gesangbücher und Schriften seichtpopulären oder religiös-erbaulichen Inhalts beschränkte.'^» Auf stadt-geschichtlichem Gebiete wurde doch dem Leipziger GeschichtsschreiberVogel seitens des Rates die Fortsetzung des Drucks des zweiten Bandesseiner Arbeiten über die Geschichte Leipzigs inhibiert und Manuskriptund Kollcktanccn konfisziert begegnet deshalb auch der Fall, daßsich der Verleger für den Fall eines Verbots des Werkes vom Autor diekontraktliche Sicherung geben läßt,daß er Verlegern wegen des Inhaltsnicht allein wider alle Ansprache und Verantwortung willigst vertrcttensondern mich wegen des ?hinc durch diesen Verlag sonst etwa zuwachsenden