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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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465! 7. Kapitel: Tao biblwpolischc Teutschland; Absatz, Preis, Nachdruck, Ccnsur,

ordentlichen Eensnr sogleich bei Errichtung dcr ersten Druckerei getroffen;als dcr Buchdrucker Caspar Freyschmidt aus Arnstadt 1662 darum nach-suchte, nach Rudolstadt übersiedeln zu dürfen, da begannen die Re-gicrungsaktcn soglcich mit einem Gutachten des Gcncralsupcrintcndcntcndarüber, daß vor allcn Dingen anznbcfehlcn sei, wie cs mit Inspektionund Censur der theologischen, juristischen, medizinischen, philosophischenlind philologischen Schriften gchaltcn wcrdcn sollc, ns »dseura, velinsnrioLu, vel itzligioni edriLtmimn contricria iiiockeant, 8(!rii>w.-"^Vielfach schritt man aber auch erst ziemlich spät dazu, oft gelegentlichdes Drucks einer besonders unliebsamen Schrift. In Thorn'^ wurdedcr Ratsbuchdrucker Cote (Cotcnius, 1608) zunächst nur ermahnt,nichts Schädliches zu drucken; eine förmliche Prävcutivccusur wurde erstdurch die Ratsverordnung vom 10. Mai 1651 eingeführt; nach demvertrage des Rats mit dem Natöbuchdrnckcr Rüger vom Jahre 1705censicrtcn die theologischen Schriften der Rat, die juristischen, medi-zinischen uud philosophisch«! der Protoscholarch girier der vier Bürger-meister), die Hochzcits- und Leichcngcdichte und dergl. der Rektor Gym-uasii; der Druck atheistischer, aufrührerischer, unsittlicher nnd Zaubcrbüchcrwird bei Konfiskation und weiterer Strafe verboten. Die GoslarcrDruckerei war schon 1604 (von Joh. Voigt) gcgründct wordcn, auchbctricb schon dcr Gründer Verlag, aber erst seinem spütcrn NachfolgerSim. Andr. Duncker wurde vom Rate die Censur auferlegt. Auch hier,wie allgemein üblich, wurde sie auf verschiedene Zensoren verteilt. Dietheologischen Schriften wurden von einem Theologen, die juristischen undpolitischen vom Syndikus, die medizinischen vom Physiluö, die Humanioravom Rektor eensicrt.'^ Wo Buchdruckcrordnnngcn bestauben, dort ent-hielten diese die Ccnsurvorschriftcu. Meist verbieten sie, so oder so, wieüblich den Druck gegen Religion, Staat und gute Sitten gerichteterSchriften, aber nicht immer. Die erneuerte Dcmzigcr Buchdrncker-ordnung vom ^uli 1684 verbietet den Druck oder Nachdruck von derungccindcrtcn Angsbnrgischcn Konfession abwcichcndcr thcologischcr Büchcr,den von religiösen Streitschriften und den speziell von Dcmzigcr Ver-fassern herrührender Streitschriften überhaupt.

Von bcsonderm Interesse sind die Ccnsurvcrhältnissc in Brandenburg -Prcnßcn'""; nicht nur um des Interesses willen, das man dcr Vormachtdes evangelischen Deutschlands und seinen Herrschern an sich entgegen-