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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
Entstehung
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Die Censnr großenteils erst allmählich eingeführt. Ccnsnr in Preußen . ^.i!7

bringt, sondern darum, weil es in gedrängter Kürze wie es deingerade in dieser Beziehung noch ganz in der Entwickelung begriffenenGebiete entspricht diese Verhältnisse von den verschiedensten Seitenaus beleuchtet.

Der Große Kurfürst verfügte (5. März 1669) die Censur nnr ausdem Grunde, um die sich ihr unterwerfenden Schriften gegen Nachdruckzu schlitzen; wir werden sehen, daß diese Ansicht der Censur iu Branden-burg lange von Bedeutung blieb. Es handelte sich dabei wohl zunächstnur um Berlin ; ausgeübt wurde die Censur hier von den Konsistoriat-räten. Dabei fand eine Einmischung in die Geschäfte der dortigenBuchhandlungen nur ausnahmsweise, und zwar nur mit allgemeinenVerboten gegen die Reformierte» gerichteter lutherischer Streitschrifteilstatt; die ordentliche Prüventivcensur alter theologischen Schriften aber,sei es seitens der betreffenden Universitäten, sei cS seitens des Landcsbischofsin Berlin « und das Verbot der Einführung antircformicrtcr Schriften nachPrenßcn), wurde erst durch das Ccnsuredikt Friedrichs 1. vom 5. No-vember 170!) verordnet. Auch unter Friedrich Wilhelm I. waren dieTheologie, daneben nun in erhöhtem Maße die auswärtige Politik die be-herrschenden Gesichtspunkte. Eine Kabinctsordrc vom 29. Mai 1722besaht die künftige Zensur dertheologischen Bücher, worüber bei UnsPrivilegien gesucht worden", durch die Konsistorialräte, Feldprobst und Hof-prcdiger Jablonsky, Porst, Gcdickc und Noltenius; die Ordre blieb fastwirkungslos- man kam eben für theologische Oppositionöschriftcn nmkeine Privilegien ein und hielt sich, wenn sie keinen Schutz verlangten,für berechtigt, ohne jede Eensur zu drucken. Die Censur der auswärtigenAngelegenheiten erstreckte sich natürlich, wie allüberall, und so auchschon in Brandenburg vor Friedrich Wilhelm I. , auf die periodischePresse; 1711 erschien ein Verbot, den Zeitungen irgendetwas einzurücken,wodurch die Mannsatturiers in fremde Länder gezogen werden tonnten;1721 verlor ein Berliner Buchdrucker wegen Prcßüberschreitungcn seinZcitungsprivileg; Untersuchungen und Verbote auf Anschreiben z. B. derkaiscrl. Bücherkommission oder des russischen Hofes, Zeitschriften, aber auchBücher betreffend, kommen wiederholt vor; 1732 wurden die Landes-regierungen angewiesen, darauf zu achten, daß keine Schriften, in denendes Königs und seiner Alliierten Interesse versiercn möchte, bei Strafe

von 200 Dukaten gedruckt, debitiert oder publiziert würde», sei deun,

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