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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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474 7. Kapitel: Das biblwpoiischc Deutschland ; Absah, Peeiö, Nachdruck, Ceusur.

Josephs I. l17()51711», unter dem die jesuitischen Zensoren ihrenübermäßigen Einfluß bereits verloren hatten in das imiilieum (d. h.in Staatssachcn) einschlagende Schriften mußten nach erfolgter Zensurzur Endrcvision an den Hof gesandt werden^'", zielbewußt wciterzu-schrcitcu; und in der That erstrebte Karl VI. , wie sich im Jahre 173Nzeigte, ciuc durchgreifeudc Reform des Censurwesens.^"^ Die (icusnr derUniversität sollte auf dieUö8 mers itciuleinii'ki^, soviel sie den Lwtuuipnlilieum nicht berühren", beschränkt, die censuiir st revisio lidinrumin den gesamten Erblcmdcu dahin besser eingerichtet werden, daß, wie esbezeichnend, ein Helles Licht aus die noch immer bestehenden Zustündewerfend und eine neue Zeit, diejenige Maria Theresias einleitend, heißt,die . . . Druckcreycu, woran Res litteruriil großen Thcil nimmt, indas Aufnehmen gebracht, auch die Hcrcinscudung guter und nützlicherBücher gar nicht eingeschränkt, soudcru vielmehr befördert" werden sollte;wegenverbottcncr, und pro wlidn^ ^u«'tc>riwt6 Mdlien erkenntcr,mithin auch von Staats-Sachcn handelnder Bücher und Traktate" sollte,da ein besonderer Anstand sich äußerte, bei Hof angefragt, andere ärger-liche Schriftcu sollten angehalten, auch konfisziert und der Erfolg sollte nachHofe erinnert werdeu. Ferner hatten sich vou nun an, wenn neue Büchcr-ballcn anlaugten, nicht nur die Revisors lidrorum der Universität,sondern auch Regierung und Kammer auf die Wiener Hauptmauth zuverfügen; hier forderten die letztern von den Verlegern oder andernÜberbringern der Bücher ein Verzeichnis der eingeführten Schriften undübergaben cS den Revisoren; verlangten diese ein Exemplar zu sehen,so ließen sie es ihueu ausfolgen; die übrigen wurden bis zur crfolgtcuApprobation auf der Hauptmauth zurückgehalten, zu Marktzciten indessenauch vor Entscheidung der Ecnsur emancipicrt. Die Revisoren hatten,wie bisher, daneben nach unrevidicrtcn Büchern zu forschen. Im Jahre1735 endlich wurde den nicdcröstcrrcichischcn Buchdruckern kundgemacht,daß sowohl betreffs der eingeführten, als der im Lande erscheinendenSchriften die Oberaufsicht der uiedcröstcrrcichischcu Regierung aufge-tragen und keine Schrift, gleichviel welcher Gattung, nach erfolgter Uui-vcrsitätscensur gedruckt werdeu dürfe, che sie nicht von der in Ccusur-sachcu verordneten besonder» Kommission unter dem Präsidium desRcgicrungs-Mittclsratcö Grafen v. Thicrhaimb approbiert sei. Es ist,wie wir sehen, im Einklang mit dem Lharakter unseres ganzen Zeit-