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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Ccnsur in den österreichischen Landen.

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raums cinc Bewegung von der kirchlichen zur staatlichen Zensur undin dieser letztern eine Verlegung ihres Schwerpunkts vom Kirchlichenauss Staatsrechtliche. Und wie stark kam eine solche Richtung denBedürfnissen des Publikums und damit des Buchhandels entgegen! Einan den Kaiser gerichtetes Memorandum des Kardinal-Erzbischofs Sig-mund v. Kolonitsch aus dcu 1730er Jahren^"° schildert, wie von einigerZeit her von der Kirche verbotene Bücher schockweis eingeführt würden,alle Buchlcidcn und Privatbibliothckcn damit angefüllt seien, wie besondersdie junge Generationfast kein anderes Buch mehr lesen wolle, alswelches in denen unkntholischcn Ländern verfasset, oder an unlatholischcnOrten hervorgcgcbcn worden, . . unter dem eitlen Prätcrt und Vorwnndnothwcndigcr Erudition bei allen Ständen derer Menschen . ., als müßteman die Erudition allein in denen Lutherisch und Ealvinischcn Büchcruaufsuchen"; von den zwölf oder dreizehn gelernten Wiener Buchhändlernseien kaum drei oder vier katholisch die andern alle(welches er-schrecklich nur zu gedenken ist)" reformiert oder augsburgisch; sie hättenallein nach Leipzig, Halle, Frankfurt, Nürnberg nnd Amsterdam ihreKorrespondenz und führten doppelte Kataloge. Dieselben Bedürfnisse desPublikums und des Buchhandels und dieselben Tendenzen der Regierungbestanden in Obcröstcrreich, Steiermark, Böhmen; nur daß hier derDruck der jesuitischen Büchcrpolizci noch viel stärker und länger auf dcuLanden gelastet hat. In Oberöstcrrcich cincRcligions-Reformntions-Kommission", und cin Kampf namentlich gegen Bilder- und Büchcr-lrämcr, speziell die sogcnanntcn Kragcuträgcr und die verstellten Ab-brändler mit ihren obrigkeitlichen Brand- und Sammlungöbricfen. InSteiermark^'' hatte iu Ecusurangclcgcnhcitcn neben der inncröstcr-reichischcn Rcgiernng und Hofkammcr der Jesuitcnprovinzial und derGrcizcr UuivcrsitätSvorstaud, beziehungsweise der Universitätskanzlcr zucutschcideu. Der Kanzler erteilte im Verein mit der StaatsbehördeDruckbewilligung und Privileg, allerdings im Namen des Jcsuitcnpro-vinzials, in dessen Namen auch die Ausfertigung des Privilegs erfolgte.Die Befugnis war seit dem Jahre 1673, in dcm die UnivcrsitätSrcvisionauf das geistliche Gebiet eingeschränkt worden war, während das Jahr1678 ihr die inspsvlionein illimitnlnm elmm «inoiul Iiikwrieos et1>«MeoL 8erii>wt'68 erteilte, ein Patent vom Jahre 1711 aber wiederdie Befugnisse der Regierung in den Vordergrund stellte, streitig; wie