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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Censur in den österreichischen Landen.

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Commercium laufende Sache, zu schonen und dem Eommcrcio seinenfreien Lauf zu lassen. Die Teschener Behörde übergab sie trotzdem aufVerantwortung des Dcchanten einigen Vätern der Gesellschaft Jesu zurPrüfung und ließ die darunter befindlichen evangelischen Postillen,Prcdigtsammlungcn, Andacht-, Gebet-, Konlordienbücher, Bibeln, biblischenSummarien, darunter Schriften nicht nur mit sächsischem, sondern auchkaiserlichen: Privileg, im August 17t4 durch Henkershnnd verbrennendie Exekution währte von 10 bis 2 Uhr; die Asche wurde vom Henkerauf den Schindanger geführt und in das dabei fließende Wasser ge-schüttet. Der Schnllehrcr, der die Bücher verschrieben hatte, mußte derExekution beiwohnen und wurde samt seiner Familie kaiserlicher Landeverwiesen; die Leipziger Buchhändler verschafften ihrem guten Kunden eineStelle als Rektor in Muskau in Sachsen. Die persönlichen Ent-schädigungsansprüche Gledilschs nnd Weidmanns, die sie dem TcschencrLandeshauptmann gegenüber erhoben, blieben unerfüllt; den Vorfallzu einer das Lvi ^ LvnnMln'um lädierenden Hauptaktion zu gestalten,gelang ihncu ebenso wenig. In der Wiener Hofburg fand man jetztauf einmal, daß die Bücher (Earpzovs Fragprcdigten, Nigaische Gebet-bücher, lutherische Bibeln, Spencr an die Colosser nnd Ephcser, NrndsChristentum, SpencrS Katcchismusprcdigt nnd Pnssionspredigten, GeiersPsalmcnkoinmcntar u. dcrgl.) lasterhafte, mit lauter wider die katho-lische Religion und das pndlieuiu, ja wider die Prinzipien der Angs -bnrgischcn Konfession selbst laufenden höchst ärgerlichen (Zalumnien undUnwahrheiten angefüllte Schriften gewesen seien, und verlangte seinerseits die exemplarische Bestrafung Glcditschs und Weidmanns wcgcn mitverbotener Druckerei (sie waren übrigens gar nicht die Verleger) laster-hafter Bücher und freventlicher Antastung kgl. Tcschcuschen Landes-hauptmanns begangener höchst vcrmcsscntlichcr Exzesse, sowie überhauptund im allgemeinen betreffs der vielfältigen wider die Ncichsvcrordnungcnlaufenden und vom Kaiser selbst in seinen Erblandcn keineswegs zu ge-stattenden zu Dresden und Leipzig seither ärgerlich und schädlich aus-gegangenen Schriften u. s. w. in bekannter Tonart. Der Klugegibt nach: die sächsische Regierung ließ zu Erhaltung guter Nachbar-schaft und Vermeidung von Jnkonvcnticn den Leipziger Drucker zum so-undso vieltstcn Male das Verbot schmähender Streitschriften und desDruckes ohne Eeusur verkündigen nnd von Weidmann die Erklärung abgeben,