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Geschichte des deutschen Buchhandels vom Westfälischen Frieden bis zum Beginn der klassischen Litteraturperiode : (1648 - 1740) / Johann Goldfriedrich
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Vuchhündlcrmbatt. Verkaufoprcio,

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indessen zicuilich wcit entfernt. Wofür die Mcßtaxc galt und vom enger»Gesichtskreise der Buchhändler selbst aus angesehen unbedingt zunächstauch mir gelten sollte, das war der Geschäftsverkehr der Buchhändler unter-einander.Nach der Buchführer Taxt" rechnen sich die Buchhändler dieBücher im Tauschvcrkchr an, muß dem, der bar nimmt, geliefert werden,heißt es in den ersten Jahrzehnten deS 17. Jahrhunderts.^ Der Ver-kaufspreis wurde vom Verleger allerdings so kalkuliert, daß er die Spesendes fremden Tauschguts trug, sodaß also im allgemeinen überall dergleiche Verkaufspreis eingehalten werden konnte. Im ^ü-I^eewrem desHenning Großcschcn Verlags- und Sortimcntskatalogs von 1587 heißtes nach dem Satze, daß Große die Sortimcntsbücher teils eingekauft,teils eingetauscht habe: eockem uuwm ^reeio eum Ms, (M irMusimj>viikiL imprssÄ Lnut, veinluntni',sie werden zu demselbenPreise verknust wie die eigenen BcrlagSartikel". Allein das ganze Preis-wcsen war doch zunächst noch einigermaßen schwankend, beim Verlegerselbst angefangen. Franckc von Magdeburg, im ersten Viertel des 17. Jahr-hunderts, verkaufte den Kollegen seinen vielgcsuchtcnPostrciter" zuPreisen, die zwischen einem Groschen nud einem Thalcr schwankten.^"Noch mehr schwankten die Verkaufspreise. Je unentwickelter das Verkehrs-,Transport-, Nachrichtenwesen war, desto schwieriger war eine Gleichheitdes Preises. Der Buchhändler machte daheim aus den Frankfurter «.Leipziger) Tax seinen Lokatanfschlag. Bei einer bnchhändlerischcn Taxationin Leipzig 1710 wird ganz regulär zwischen Vcrlcgcrpreis uud Lokaltaxunterschiede!!.^' Die Universität Rostock verlangte deshalb im erstenViertel des 17. Jahrhunderts von Hallcrvord, daß er ihr die Bücherfür denrechten Buchführer Taxt" einkaufe und liefere. Gelang ihmein Einkauf uicht zur Tax, so ging es ihm zur Last; kaufte er siedarunter ciu, so ging ihm der Überschuß zu gute. Hallcrvord ging dieVerpflichtung ein und erbat sich nur die Vergünstigung, daß der duldendabei uicht uach Frankfurter, sondern »ach Leipziger Währung gerechnetwerde. Ebenso verlangte damals die Universität Tübingen die mcsseut-lichc Angabe der Frankfurter Tax.^ Ähnlich mauche BuchhandclSprivi-legicn; das Privileg Joh. Friedr. Mönstadts in Cüstrin vom Jahre 16-18schreibt diesem vor,allcmcchl die Current Taxe der Bücher von Frank-furt a. M. und Leipzig nebcnst dem Lawlouo, so von den Büchern aufallen Messen herauskommet, nuzuschaffcu und bcy der Hand zu haben.