stimmtes Stück Tuch ausgezogen werden durfte. Ordnungs-mäfsig befundenes Tuch wurde mit dem obrigkeitlichen Siegelversehen, jede Verletzung der bestehenden Vorschriften bestraft.Aufserdem regelte das Gesetz die Zahl der Arbeiter und derWebstühle, die ein Weber beschäftigen durfte, also setzte, wiedie oben erwähnte deutsche Ordnung, eine Produktionsgrenzeim Interesse der Vermögensgleichheit fest. Der genannte Schrift-steller verlangt dem gegenüber, dafs aus der obligatorischeneine fakultative Schau gemacht werde; jeder solle Tuch nachBelieben anfertigen können, aber nur die vorschriftsmäfsig her-gestellten und geprüften Tuche sollten das staatliche Siegel be-kommen und so „auf den öffentlichen Glauben Englands " indas Ausland gehen. Dagegen ist Child für Beibehaltung be-stimmter , obrigkeitlich zu kontrollierender Längenmafse beiallen Tuchen, die zum Export kämen. Also selbst ein ent-schiedener Reformer frägt lediglich, in welchem Mafse die alteOrdnung eingeschränkt werden solle, wie dies im Laufe desvorigen Jahrhunderts, insbesondere durch Auswandern derIndustrie auf das platte Land, allmählich geschah.
Während die Wollindustrie also nur allmählich die Fesselndes älteren Gewerberechts abstreifte, war die Baumwollindustrieein neues, erst von dem Handel in das Land gebrachtes Ge-werbe, welches der Staat der älteren Industrie gegenüber mitMifsgunst behandelte. Während jene mit allen Mitteln be-fördert wurde — bekannt ist die Bestimmung, wonach keinToter ohne ein wollenes Hemde in das Grab gelegt werdensollte — wurde die Baumwollindustrie mit Einfuhrzöllen (erstaufgehoben von Sir Robert Peel nach vorübergehender Auf-hebung 1787—98), mit Verboten bedruckter Kattune, späteran Stelle hiervon mit schweren Verbrauchsabgaben belastet,(letztere erst aufgehoben 1831). Trotzdem war es nicht die