XI.
8 12.
Für verloren gegangene oder beschädigte Bücher ist nach ihrem vollen, vomBibliothekar zn bestimmenden Werthe dnrch den Entleiher bez. dessen Bürgen Ersahzu leisten. Außerdem bleibt im Falle von Entwendung oder mnthwilliger Bc-schädignng strafrechtliche Ahndung vorbehalten.
8 13.
Die Weitervcrleihung der anS der Bibliothek entnommenen Bücher an anderePersonen ist durchaus unstatthaft.
8 14.
Bei längerer Abwesenheit vom Wohnorte sind die entliehenen Bücher vor derAbreise zurückzugeben. Eine Wohnnngs-Veränderuug, welche nach der Ausstellungdes Empfangsscheines eintritt, hat der Entleiher der BibliothekS -Verwaltung an-zuzeigen.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen, sowie gegen diezu deren Durchführung angeordneten Maßregeln, iuglcichen wiederholte Sänmigkeitiu der Rückgabe der Bücher zieht den Verlust des Rechtes znr Benutzung derBibliothek nach sich.
Das Direktorium der Gehe-Stistung.
Thierbach, Director.