Sie wurden der Ausgangspunkt eines weithin strahlenden und in sichvielfach verzweigten Systemes von Handelsstraßen. Nun brauchtensich die europäischen Kaufleute, um ihre Vorräte zu erneuern, nichtmehr in das Gebiet der Ungläubigen zu begeben; diese kamen mitihren Waren zu ihnen. Ein jedes dieser Quartiere wurde von derStadt, der es zugehörte, autonom regiert. Keine ihrer Nationalenkonnte vor einem anderen als vor den dort errichteten Gerichtshöfenbelangt werden, und in diesem galt statt des feudalen Rechts undBeweisverfahrens das den Bedürfnissen ihrer Handelstätigkeit ent-sprechende römische Recht. Und wie in den Assisen von Jerusalem,dem für die Kreuzfahrer ausgearbeiteten Rechtsbuch, einerseits dasFeudalrecht seine feinste Ausbildung erhielt, begegnen wir darinandererseits neben der cour feodale la cour des bourgeois, der alledort Handel treibenden Nationen unterworfen sind, worin nach demder kapitalistischen Wirtschaftsordnung entsprechenden Rechte pro-zessiert und geurteilt wird.')
Indes nicht nur, daß das bewegliche Kapital sein ihm eigenesRecht erhält, auch die Grundlage des Feudalsystems, das Land, fängtan, Kapitalcharakter anzunehmen. Ehemals war es lediglich auf demWege der Leihe vergeben worden; jetzt kommt es als Quelle vonGeldrenten in Betracht und wird dementsprechend nach Maßgabe derRente, die es abwirft, und des herrschenden Zinsfußes nach seinemGeldwert geschätzt und verkauft. Es wird betrachtet als »Mehrwertheckender Wert«. Das geschieht nicht nur, wenn der spätere Hein-rich I. von England 1087 seinem Bruder Robert, Herzog der Nor-mandie, für 3000 Mark Silber nahezu ein Drittel der Normandie ab-kauft, * 2 ) oder sein Urenkel Richard Löwenherz Cypern erst an die
omnibus urbibus quas adquirere pariter possent, et vicum unum civitatis quem eli-gerent: ita praecipites, aurique cupidine caecos magis quam pro Dei amore,impulit ut, sanguinem suam nundinantes, statim Azotum obsiderent, et ad deditionempost tres dies flecterent.
*) Vgl. über die Bedeutung der italienischen Handelsniederlassungen in denKreuzfahrerstaaten die gegen Sombart gerichteten Ausführungen im Exkurse III, 1.