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gegeben hat, nur Angehöriger einer höheren Wirtschaftseinheit gewesen, seies als höriger Handwerker der Wirtschaftseinheit der Grundherrschaft, seies als Gildegenosse der Wirtschaftseinheit der Gilde. Nach Außen sind nichtnur die Grundherrschaften, sondern auch die Gilden stets äußerst bestrebtgewesen, ihren größtmöglichen Vorteil zu wahren. Bei den erbitterten Zunft-kämpfen des 14. Jahrhunderts hat es sich für die Weber und die übrigengegen die Geschlechterherrschaft kämpfenden Zünfte nicht bloß um Siche-rung des standesgemäßen Auskommens der Handwerker gehandelt, sondernum die Hebung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Hand-werker durch Beteiligung derselben am Stadtregiment, und in den berüch-tigten Zunftprozessen des 17. und 18. Jahrhunderts um Versuche des einenHandwerks, seine wirtschaftliche Sphäre auf Kosten eines anderen zu er-weitern, die von diesem dann ebenso heftig zurückgewiesen wurden. Ganzanders die inneren Beziehungen der Angehörigen dieser Wirtschaftseinheitenzueinander. Da herrschten Autorität und Herkommen. Die Stellung deshörigen Hofhandwerkers war durch das Hofrecht geregelt, der Anteil deszünftigen Handwerkers an dem, was sein Gewerbe brachte, durch Preisrege-lung der Stadt und Satzung der Gilde, und zwar so, daß einem jeden seine»Nahrung«, d. h. sein standesgemäßes Auskommen zu Teil wurde. 1 ) Undauch innerhalb des Handwerks wiederholt sich die Erscheinung, daß die je-weilige Wirtschaftseinheit gegenüber anderen Wirtschaftseinheiten ihren Vor-teil möglichst zu wahren sucht, während die Beziehungen der ihr Angehö-rigen zueinander durch Herkommen geregelt sind, sobald die Handwerks-knechte zu einem vom Stand der Meister verschiedenen besonderen Gesellen-stand werden. Der Gesellenschaft als Ganzes gehörte die in einem Gewerbevorhandene Arbeit. Als geschlossene Wirtschaftseinheit ist sie den Meisternund aller übrigen Welt gegenübergetreten. Die zahlreichen Gesellen auf ständebezeugen, daß sie sich nicht bei der herkömmlichen «Nahrung» beruhigt hat;sie war stets bemüht, die materielle und gesellschaftliche Lage ihres Standeszu heben. Was aber den Einzelnen, die zu diesem gehörten, zukam, wardnicht durch Konkurrenz, sondern nach Statut und Herkommen bestimmt.
Was für das Handwerk gilt, gilt aber für den Kaufmann nur da, woer selbst nicht die Wirtschaftseinheit war, sondern als Höriger eines Fron-hofs für dessen Rechnung kaufte und verkaufte; nicht als ob nicht auch dafür die Bedingungen, unter denen die Geschäfte getätigt wurden, das Strebennach dem größtmöglichen Vorteil maßgebend gewesen wäre; aber für denHändler selbst galt das Hofrecht. Wo immer wir es dagegen mit freien
l ) Vgl. das oben im I. Exkurse auf S. 60 Gesagte.