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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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net. 1 ) Aber Sombart sagt freilich mehr, als die mittelalterlichen Quellen be-zeugen und ich diesen entsprechend behauptet habe. Die mittelalterlichenQuellen betonen das Prinzip der Sicherung der «Nahrung», d. h. des standes-mäßigen Auskommens, nur da, wo feindliche Mächte dieses zu erschütterndrohten; d. h. sie bezeugen, daß die mittelalterlichen Handwerker auf der»Nahrung« als dem Minimum ihrer Ansprüche bestanden haben. Nach Som-bart soll ihr Streben auch nicht auf mehr als ihre »Nahrung« gegangen sein;diese Begrenzung in dem, was erstrebt wurde, soll eben im Handwerk seinenUrsprung genommen und von da aus das ganze mittelalterliche Wirtschafts-leben erobert haben; auch der Handel sei in seinem Verlangen nicht weiter-gegangen.

All das ist unrichtig. Die mittelalterliche Wirtschaftsorganisation hatihr charakteristisches Gepräge nicht durch das Handwerk, sondern durch dieLandleihe erhalten. Aus ihr haben sich Abhängigkeitsverhältnisse ergeben,geordnet durch Autorität und Herkommen. Aus ihnen ist die Standesver-schiedenheit erwachsen. Diese Abhängigkeitsverhältnisse und die darauf be-ruhende Standesverschiedenheit sind auch für das Handwerk maßgebend ge-worden. Der Handwerker ist das ganze Mittelalter hindurch, ja darüberhinaus, solange es Zünfte mit ausschließlichem Recht des Gewerbebetriebes

') Schon in meiner 1870 erschienenen Einleitung zu der von Toulmin Smithhinterlassenen Sammlung englischer Gildestatuten habe ich über das auf Grundeiner Petition Londoner Handwerker gegen die Grocers erlassene englische Gesetz37. Edw. III. c. 6 von 1363, »daß jeglicher Handwerker und Angehörige vonGewerben vor der nächsten Lichtmeß ein bestimmtes Gewerbe erwählen solle, unddaß er, nachdem er solches erwählt habe, fürderhin kein anderes betreiben solle«,geschrieben: »dies war die gesetzliche Anerkennung des Prinzips der Gewerbepolitikder Handwerker, daß nämlich vorgesorgt werden solle, daß Jedermann mit einemkleinen Kapitale und seiner Arbeit frei und selbständig in seinem Gewerbe seintäglich Brot gewinnen könne, gegenüber dem Prinzip der Reichen, der Gewerbe-freiheit. In gleicher Weise gelangte es auch in allen Zünften des Continents zurGeltung, und in der sog. weltlichen Reformation Kaiser Sigismunds von 1434 findetsich dasselbe besonders klar formuliert.« An diese meine Ausführung hat sich einelebhafte Polemik mit Gustav Cohn geknüpft. Unter Berufung auf das dem eng-lischen Recht zu Grund liegende Prinzip der Gewerbefreiheit hat dieser behauptet,jenes Gesetz Eduards III. sei bereits im Jahre seines Erlasses wieder abgeschafftworden. Damit ist er im Unrecht gewesen. Die Bestimmung Eduards III. istallerdings im Jahre ihres Erlasses wieder beseitigt worden, aber bezeichnenderweisenur für die Kaufleute, nicht für die Handwerker; diese sind im Interesse ihrer »Nah-rung« bis zum Jahre 1562 auf ein Gewerbe beschränkt geblieben. Die Polemikhat sich abgespielt im 33. und 34. Bande der Tübinger Zeitschrift für die ge-samten Staatswissenschaften.