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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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sklavenartigen Verhältnis zu den herrschenden Klassen gestanden hätte.Das zeigt aber nur, wie sehr seine einmal gefaßte Meinung, daß ein nichtauf Erpressung beruhender Handel nicht gewinnbringend sein könne, seinenSinn verblendet, und wie wenig er trotz aller Schriften, die er zitiert, be-griffen hat, warum die handeltreibenden Bürger des Mittelalters nach Stadt-recht und Stadtherrschaft verlangt haben.

Der für die Stadtbürger wertvollste Teil der mittelalterlichen Stadt-verfassung war das Marktrecht. Um dieses haben sie mit den feudalenStadtherren, den Bischöfen oder wer sonst Stadtherr war, im Abendlandegekämpft. Dessen wichtigster Bestandteil aber ist die Einrichtung einesSpezialgerichtes für alle Arten von Handelsgeschäften und ein besonderesBeweisverfahren gewesen. Das deutsche und das feudale Recht war demplatten Lande angepaßt, wenn man will, ein Ackerbaurecht, äußerst formalund schwerfällig. Jeder Kauf und Verkauf war an die Einhaltung bestimmterFormen geknüpft und die Formen waren der Art, daß sie für Handels-geschäfte undenkbar waren. Vor allem aber war das Beweisverfahren fürKaufleute unbrauchbar. Das Beweisen bestand nicht darin, daß man demGerichte die Richtigkeit einer behaupteten. Tatsache dartat, sondern darin,daß eine Partei den Widerspruch des Gegners gegen ihre Behauptung durchErfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form beseitigte. Das Gerichtuntersuchte nicht, welche Partei mit ihrer Behauptung im Rechte sei, sondernwartete ab, welcher Partei es gelingen würde, die zur Beseitigung des Wider-spruchs ihres Gegners vorgeschriebene Form zu erfüllen. Solche Form warvor Allem der eigene Eid der Partei; nur eine Partei wurde zum Eid zu-gelassen und zwar hatte der Angegriffene den Vorrang vor dem Angreifer.Nicht wie nach römischem Recht actori incumbit probatio, sondern umge-kehrt der Angegriffene hat ein Beweisrecht. Wem der Beweis zuerkanntist, hat den Sieg in der Hand; es gibt keinen Gegenbeweis. Dabei brauchtdie Behauptung, die beschworen wird, nicht erhärtet zu werden; es genügt,daß sie beschworen wird. Dabei wird dann der Eid der Partei durch denvon Eideshelfern verstärkt. Auch sie beschwören nicht die Tatsache, sondernnur ihre Überzeugung, daß die Behauptung ihrer Partei richtig sei. DieZahl der geforderten Eideshelfer ist je nachdem sechs oder zwei; man schwörtselbsiebent oder selbdritt mit Handreichung, d. h. alle Schwörenden bildeneine Kette und schwören mit einem Munde, unisono. Da ein Gegenbeweisausgeschlossen, ist der Kläger verloren, wenn er den Eid zuläßt. Daher erdie Hand des Schwörenden umdreht und ihn des Meineids bezichtigt. Dannkommt es zum Gottesurteil oder Zweikampf, den man auch durch Stellver-treter ausführen lassen kann.