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Die Anfänge des modernen Kapitalismus : Festrede gehalten in der öffentlichen Sitzung der K. Akademie der Wissenschaften am 15. März 1913
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So war es nach deutschem Recht; 1 ) nicht anders war es in den Kreuz-fahrerstaaten nach den Assisen von Jerusalem. 2 ) Da wird einer wegenSchulden oder aus Anlaß einer Bürgschaft, oder auch wegen Realinjurien,Raub, Notzucht, Mord, Anwendung von Gewalt und Ähnlichem vor demLehnsgerichtshof verklagt. Der Angeklagte verteidigt sich, indem er Punktfür Punkt verneint und Zeugen beibringt, die seine Glaubwürdigkeit be-schwören. Aber, so sagt der Kommentator der Assisen, Jean von Ibelin,das bringt Gefahr, daß Meineide geschworen werden, für Geld oder ausFreundschaft, aus Haß oder aus Furcht. Der Kläger kann daher die Zeugenablehnen, indem er die Wahrhaftigkeit bestreitet. Er tut dies, indem er dieSchwurhand im Augenblick, da der Zeuge sie auf das Reliquienkästchenlegen will, umdreht; damit verhindert er, daß dieses durch Meineid beflecktwird. Kein Zeuge, der nicht für immer des Rechts, Zeugenschaft zu leisten,beraubt sein will, kann sich dieses gefallen lassen. Daher ruft er: »Du lügst!mit Gottes Hilfe werde ich meine Ehrlichkeit dir gegenüber beweisen, in-dem ich dich im Kampf Leib gegen Leib zur Zurücknahme oder zum Todeführen werde.« Nun kommt es zum Kampf; wie nach deutschem Landrechtkann ihn auch nach den Assisen von Jerusalem jede der Parteien durch einenAnderen auskämpfen lassen. Dieser Kampf findet unter Beobachtung ge-wisser Zeremonien statt. Dauert er noch, wenn die ersten Sterne am Himmelerscheinen, so gilt der Angeklagte als unschuldig. Aber meist sinkt vorAnbruch des Abends der eine oder der andere der beiden Kämpfer, umsich nicht mehr zu erheben. Dann stürzen die beiden Kampfwächter hin,um zu hören, ob der Besiegte seine Lüge gesteht. Vernehmen sie diesesGeständnis, so gebieten sie seinem Gegner Einhalt und tragen den Besiegtenfort, damit mit ihm nach dem Willen des Gerichtsherrn geschehe. Unddieser, fährt Ibelin fort, sollte ihn hängen lassen, denn er ist ein elendigerMeineidiger.

Ein solches Beweisverfahren läßt sich nur begreifen, wenn wir uns denrein agrarischen Charakter der Gesellschaftsklassen, unter denen diese Strei-tigkeiten sich abspielten, vergegenwärtigen. In einer agrarischen Gesellschaftgibt es Streitigkeiten regelmäßig nur unter Nachbarn; dies heißt: die Tat-sachen, um die es sich handelt, sind als Regel den Teilnehmern an derGerichtsverhandlung ohnedies bekannt. Da mögen, trotz Ibelin, Meineide

') Vgl. J. W. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter. Braun-schweig 1879, II, Kapitel 2.

2 ) Assises de Jerusalem, publikes par M. le Comte de Beugnot 1. 1 . Paris 1841.