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wenig vorgekommen sein, und eben deshalb mögen auch Zweikämpfe zurVerneinung des Meineids nur selten stattgefunden haben.
Ganz anders, wo die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen,die allein die Einrichtung halbwegs erträglich erscheinen lassen, fehlten. Woes sich um Handelstransaktionen unter Kaufleuten, meist Angehörigen ver-schiedener Städte, oft verschiedener Nationen, ja Rassen handelte, erscheintdas Beweisverfahren mittelst Duells von vornherein als unmöglich. Mandenke vor Allem an die unendlich größere Häufigkeit dieser Transaktionen.In einer großen Handelsstadt brachte oft ein Tag mehr Kauf- und Verkaufs-verträge, mehr Darlehensverträge und Übernahmen von Bürgschaften, als ineiner agrarischen Gemeinde in einem Jahre stattfanden. Alle Streitigkeiten,die daraus hervorgingen, mittelst Zweikampfes zum Austrag zu bringen,hätte die Gerichtshöfe der Städte in permanente Pauckböden verwandelt.Dann — wo hätte der fremde Kaufmann immer die nötigen Eideshelfergefunden, die seine Glaubwürdigkeit zu beschwören bereit waren ? Demrationalistischen Geiste des Kaufmanns mußte es als ein Unding erscheinen,den Ausgang eines Prozesses von der Geschicklichkeit, Stärke, Tapferkeiteines bezahlten Paukanten abhängig zu machen, ganz abgesehen davon, daßder Ausgang des Prozesses Leib und Leben des Unterlegenen, auch wenner tatsächlich im Rechte war, in die Gnade des Gerichtsherrn stellte. Daherwir denn schon vor dem ersten Kreuzzug in den Städteprivilegien desAbendlands Bestimmungen finden, welche die Bürger einer Stadt gegendie Zumutung, durch Zweikampf ihre Ansprüche zu erhärten, schützen.Mit dem Aufblühen von Handel und Wandel in den Städten nach demersten Kreuzzug mehren sich im Abendlande die Städteprivilegien, in denender Zeugenbeweis an die Stelle des Beweises mit Zweikampf tritt. 1 ) Inden Gildestatuten, wie sie von da ab den Kaufmannsgilden in England verliehen werden, wird es zur regelmäßigen Formel 2 ): »Auch haben wirihnen verliehen, daß keiner derselben im Zweikampf kämpfe.« Im Handels-vertrag Friedrich Barbarossas mit Flandern heißt es- 3 ): »Niemand fordereeinen Kaufmann aus Flandern zum Zweikampf, sondern, wenn er gegen
*) Siehe die bei Ferdinand Walter, Deutsche Rechtsgeschichte. Bonn 1857,S. 281 und 288 zitierten Stadtrechte von Freiburg, Nürnberg, Regensburg, Cöln ,Soest, Eisenach .
2 ) Siehe Dr. Brady, An historical treatise of cities and boroughs. London 1777.Appendix pp. 12,45; ferner die Rotuli Chartarum (1199—1216), ed. Th. DuffusHardy. London 1837; C. Groß, The Gild Marchant, Oxford 1890 .1 290 II 29, 293, 373.
3 ) Siehe L. A. Warnkönig, Flandrische Staats- und Rechtsgeschichte bis zumJahre 1305. I, Tübingen 1835 Urk. XIV; auch III, 1 Tübingen 1842 S. 299.