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ihn zu klagen hat, nehme er seinen Eid entgegen.« Im zweiten Stadtrechtvon Straßburg um 1200 wird bestimmt, daß, wer es unterlassen hat, beimAbschluß eines Schuldvertrags Zeugen zuzuziehen, seinen Schuldner nichtzum Zweikampf fordern könne, sondern mit dessen Eid sich begnügenmüsse. 1 ) Sachlich übereinstimmend lauten die Städteprivilegien in Frank-reich . Nichts ist ferner bezeichnender, als daß die italienischen Kaufleute,die in Frankreich Handel treiben, die Tonsur nahmen. 2 ) Diese Kaufleutedachten nicht daran, Priester zu werden; auch verpflichtete sie die Tonsurzu weiter nichts; aber indem sie die Tonsur nahmen, wurden sie dem geist-lichen Gerichte untertänig. Damit erlangten sie an Stelle eines mit ihrenInteressen schlechthin unverträglichen Prozeßrechts das des kanonischenRechts.
In den Kreuzfahrerstaaten aber, wo Franken, Griechen, Syrer, Araber,Türken in Handelsverkehr mit einander traten, mußte das Bedürfnis nacheinem rationellen Beweisverfahren vor allem sich geltend machen. Da istes denn charakteristisch, daß in demselben Königreiche Jerusalem, in demder Feudalcodex zur höchsten Verfeinerung ausgebildet worden ist, auch dasauf entgegengesetzten Prinzipien beruhende Beweisverfahren des Bürgertumsseine erste Codifikation gefunden hat in den Assises de la cour des bour-geois, 3 ) das Verfahren mittelst Zeugen, welche statt der Glaubwürdigkeit derParteien die Wahrheit der behaupteten Tatsachen beschwören. Die ita-lienischen Städte aber setzten in den Kreuzfahrerstaaten für ihre Nationalenan die Stelle des feudalen Rechtes und Beweisverfahrens ihr heimischesStadtrecht, ihr heimisches Beweisverfahren, das den Bedürfnissen ihrerHandelstätigkeit entsprechende römische Recht.
Das war der Hauptvorteil der italienischen Communen in den Kreuz-fahrerstaaten für die italienischen Kaufleute. Um seinetwillen haben sie, auchohne daß ihnen deren Bewohner hörig wurden, nach besonderen Stadt-vierteln, die unter der Souveränetät ihrer Heimatstadt standen, verlangtDamit ihnen diese Souveränetät und deren Rechtsvorteile tatsächlich gewahrtblieben, mußten sie aber auch im Stande sein, sich selbst zu genügen. Daherdie übrigen Bedingungen, auf denen sie bestanden: 4 ) eine Kirche, ein
z ) Siehe Wilhelm Wiegand, Urkundenbuch der Stadt Straßburg. Straß-burg 187g. I 479 c. 27.
2 ) Rambaud, Histoire de la civilisation frangaise, 8. ed. Paris 1901. I 231.
3 ) Assises de Jerusalem publi6es par M. le Comte de Beugnot t. II. Paris 1843.
4 ) Die beste Vorstellung von den übrigen Vorteilen, welche die italienischenCommunen im Orient den Kaufleuten der italienischen Städte gewährten, erhaltenwir aus den Privilegien, welche den Venezianern auf Grund des Pactum Warmundi