103
Marktplatz, auf dem als Zeichen ihrer Souveränität ihr Stadtwappen aufhoher Säule stand, ein Bad und ein Backofen, eine Mühle, eigene Wage,Maße und Gewichte. Dazu kamen noch Casalia, d. h. Landgüter. Was aberda produziert wurde, war nur für den Lebensbedarf der italienischen Com-munen . z )
1123 zuerkannt und 1125 vom König Balduin II. bestätigt worden sind. Sie sindin den Fontes rerum Austriacarum XII 1 pp. 84—94 abgedruckt.
*) Es ist richtig, daß einzelne Bauern auch Zuckerrohr bauten; allein dassind relativ so wenige Fälle, daß es ausgeschlossen ist, darin eine Plantagenwirt-schaft und in dieser das Vorteilhafte der italienischen Handelsniederlassungen für ihreMutterstädte zu sehen. Der einzige Beleg, den Sombart für seine Behauptung anführt,bezieht sich auf Kreta und ist aus dem Jahre 1428! Allein Kreta war Pflanzungs-kolonie; seine Verhältnisse haben mit denen der italienischen Communen auf dem Fest-land nichts gemein. Kreta wurde nach der Eroberung Konstantinopels durch die La-teiner im Wege des Kaufs von Venedig erworben und vom venezianischen Staate wur-den einzelne Nobili mit Grundherrschaften nach Lehnrecht beliehen. Also der völligeGegensatz zur Rechts- und Wirtschaftsverfassung der italienischen Communen. So-dann beruft sich Sombart auf Strafbestimmungen gegen das Entlaufen von Sklavenin Kreta . Die Stelle, die er anführt, richtet sich aber gegen kontraktbrüchige freieLohnarbeiter in den Zuckerkochereien. Die Stelle steht bei Hippolyte Noiret ,Documents inedits pour servir ä l’histoire de la doinination venitienne en Cretede 1380 ä 1485, Paris 1892, p. 325 und lautet: »Item si aliqui ex hominibus quoshabebit ad suum Stipendium sive salarium, pro coquendo seu laborando dictoszucharos, fugerent, possit et liceat sibi hos tales fugitivos ubique in terris et superInsula intromittere et capere, et illos ponere in manibus Rectorum nostrorum, quifugitivi tractentur et puniantur eodem modo, quo tractantur faliti galearum, et Rec-tores nostri faciant sibi jus contra dictos fugitivos suos, sicut facere tenentur profaliti galearum. Sed idem Marcus teneatur advisare dictos suos salariatosquando eos accipiat de ista conditione«. Obgleich namentlich der letzteSatz jeden Zweifel daran ausschließen muß, daß es sich hier um freie Lohnarbeiterhandle, sucht Sombart die Freiheit dieser Arbeiter mit der Bemerkung in Zweifelzu ziehen: »dann wäre deren Arbeit in Wirklichkeit ebensosehr Zwangsarbeit ge-wesen wie die eines gemeinen Sklaven«. Als ob nicht ähnliche Strafbestimmungennoch heute im ostelbischen Deutschland gegenüber kontraktbrüchigen LandarbeiternRechtens wären! Auch der weitere Satz: »Item quod libris suis, quos tenebit propagis salariatorum suorum pro dicto misterio, detur plena fides, nisi reprobarentur«,beweist, daß es sich um freie Lohnarbeiter handelt. Gleichzeitig zeigt er, daßSombart zu Unrecht behauptet (Archiv f. Sozialwiss. v. Jaffö, XLI, 322), Frankreich sei das erste Land in Europa gewesen, in dem vom Gesetze jedem Kaufmann ein-geschärft (aber nicht befohlen) worden, Bücher zu führen; der einzige Zwang seiindirekt gewesen, sofern nur durch Bücher der Nachv/eis strittiger Forderungen zuerbringen war. Die Stelle zeigt, daß schon 1428 im venezianischen Kreta denBüchern Beweiskraft zukam, also schon dort derselbe indirekte Zwang, Bücher zuführen, geübt wurde.