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Der Abschluss der deutschen Münzreform / von Karl Helfferich
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erheblich abgeschwächt, aber sie sind noch nicht gänzlich beseitigt.Darüber, dafs ihre Beseitigung wüuschenswerth ist, kann eineernsthafte Meinungsverschiedenheit überhaupt nicht bestehen.

Aber in wie fern kann durch die Vorschläge der Münznovelledie hinkende Währung beseitigt werden?

Das ist klar, dafs eine einfache Uniprägung der Thaler inReichssilbermünzen den bestehenden Zustand höchstens formell,nicht aber praktisch verbessern würde. Der Mangel, an dem wirleiden, besteht ja hauptsächlich in dem Uebermafs von Silber-münzen, das sich in der Reichsbank ansammelt und deren Lageschwächt. Eine Umprägung der Thaler würde aber, wenn diebisherige Praxis beibehalten würde, nicht nur keine Verminderung,sondern sogar eine Vermehrung des Silbergeldes um 10 % derUmprägungen herbeiführen. Dem gegenüber wäre es vorzuziehen,wenn der Bundesrath die nocli vorhandenen Thaler zu Scheide-münzen erklären würde, wozu er auf Grund eines Gesetzes vom6. Januar 1876 befugt ist. Aber dadurch würde die thatsächlicheLage des deutsehen Geldwesens in nichts geändert; denn heuteschon werden die Thaler in der Regel nicht zu grösseren Zahlungenverwendet, und heute schon liegen alle Thaler, die der Verkehrnicht braucht, die er also nach ihrer Degradirung zu Scheide-münzen berechtigt wäre gegen Gold umwechseln zu lassen, in denKassen clor Reichsbank. Eine praktische Verbesserung könntedann nur im Lauf der Zeit in Folge der Vermehrung der Be-völkerung und der Steigerung des Verkehrsbedarfs an Silbergeldeintreten.

Der Plan der Münznovelle ist nun, dieser selbstthätigeu Wirk-samkeit der Zeit die Arbeit nicht ganz zu überlassen, sondern Un-wirksam zu Hilfe zu kommen.

Bei den in Folge der Erhöhung der Kopfquote für die Reichs-silbermünzen und der Bevölkerungsvermehrung möglieh werdendenUmprägungen soll nicht nur die bisher mifsachtete Vorschrift desMünzgesetzes von 1878, dafs bei jeder Ausgabe von Reichssilber-münzen eine dem Nenuwerth nach gleiche Menge von Thalerneinzuziehen ist, beobachtet werden, sondern die Novelle gehtsogar einen Schritt weiter: der dritte Absatz ihres Artikels 1Vbestimmt, dafs bei Neuprägungen von Reichssilbermünzen Landes-silbermünzen in so weit einzuziehen und zu veräufsern sind, als