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möglichkeit setzen, mit den Erzeugnissen des Nach-bars zu konkurriren, oder aber den Staat selbst zuUebergangssteuern bei der Einfuhr und Rückvergütungbei der Ausfuhr nöthigen, also die Verkehrsfreiheit imInnern Deutschlands wieder aufbeben. Darum war auchder Zollvertrag vom 8. Juli 1867, auf dem die neueOrdnung der Dinge beruht, genöthigt, die wichtigstenSteuerobjecte des inländischen Gewerbfleisses und Ver-zehrs bereits in die Zuständigkeit der gemeinsamendeutschen Gesetzgebung hineinzuziehen. Fragt mansich aber, warum nicht statt der einzelnen wichtigstenGegenstände* als da sind: Salz, Zucker, Tabak, Wein,Bier, Branntwein, die indirecten Steuern überhaupt inden Bereich des Zollparlaments logischer Weise gezogenwurden; warum auf diese Art dasselbe nicht zu demwurde, was es unvermeidlich sein und zunächst werdenmuss, eine Autorität für die Festsetzung aller indi-rekten Steuern: so kann die Erklärung nur daringefunden werden, dass von einem Parlament für dieindirekten Steuern zu einem Parlament für Steuernüberhaupt der Weg gar zu kurz gewesen wäre, unddann auch am Ende, Gott bewahre, eine grosse Anzahldeutscher Spiessbürger von selbst auf den Gedankenhätte verfallen müssen, es sei doch herzlich dumm,die Verfügung über den nervus rerum in andreHände zu legen als die Verfügung über die allge-