ARBEITGEBER URD ARBEITVERMITTLER.
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zwingt im Anschluss an die Mode stets neue Muster zubringen. Da heisst es erfinderisch sein und der aus Paris gegebenen Direktive sofort folgen.
Was der Kaufmann im grossen ist, das ist im kleinender Fergger, der meist noch ein Nebengewerbe, wie geringenAckerbau, häufiger eine Bierwirtschaft, betreibt. Bei deroft sehr grossen Entfernung des Wohnorts der Arbeitervon St. Gallen ist er ein nur schwer zu umgehendes Gliedin der Arbeitsteilung, und er könnte ein sehr nützlichessein, wenn sein Egoismus geringer, seine Fachkenntnisgrösser wäre. Auf einen grossen Teil dieses Standes passteben leider die kurze Charakteristik jenes BregenzerWäldlers: „Der Fergger ist ein notwendiges Übel“.
Er ist nicht etwa Angestellter des Kaufmanns; sowenig er für ein Haus allein beschäftigt ist, so wenig be-sorgt er die Waren Vermittlung für eine festgesetzte Pro-vision '. Welchem Arbeiter er die Ware übergiebt und zuwelchem Preise, das ist seine Sache. Er übernimmt nurdie Bestellung unter Festsetzung eines bestimmten Lohnsund der Lieferzeit, und an ihn hält sich der Kaufmann,sobald sich Anstände wegen mangelhafter oder verspätetgelieferter Arbeit ergeben. Es liegt nahe, hierin ein Risikodes Ferggers zu erblicken; da nicht er, sondern der Kauf-mann den Abzug macht und zwar in der Regel erst, nach-dem der Arbeiter vom Fergger bezahlt ist, so könnte durcheingetretene Zahlungsunfähigkeit, Tod oder Wegzug desStickers der Verlust den Fergger treffen. Praktisch scheintder Fall nur äusserst selten einzutreten, mir ist jedenfallstrotz ausdrücklicher Anfrage bei Ferggern kein einzigerbekannt geworden.- Andrerseits ist mir allerdings vonVerlusten durch Fallissements unsolider oder schlechtfundierter Kaufhäuser berichtet worden, denen die Fergger
.(
1 Zu Zeiten des Centralverbands war allerdings seine Stellungeine andere; vgl. S. 123.
2 Rechtlich würde der bereits entlohnte.Arbeiter überhaupt nichtgezwungen werden können, den Abzug auzuerkennen, aber die that-säohliohen Verhältnisse schützen hier den Fergger besser als alles Rechtvor dem Verlust.