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Die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse der Einzelsticker in der Nordostschweiz und Vorarlberg / von Alfred Swaine
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Vlir. KAPITEL.

ist demnach jeder diesbezügliche Verkehr mit Personen undFirmen, welche im Verbandsgebiet wohnen, Geschäfte inStichwaren oder Stickereien gewerbs- oder berufsmässigbetreiben, dem Verband aber nicht angehören, durchausuntersagt. Für den Verkehr mit Sachsen, das teilweisefür den St. Gallischen Markt arbeitete, und wo ein ähn-licher Verband bestand, galten die gleichen Bestimmungen.

Es war diese Vorschrift über den ausschliesslichen Ver-bandsverkehr in sofern die wichtigste Massregel, als ohne sieder Verband nie jene bedeutende Macht erlangt hätte, dieer besass, und als dann vor allem alle übrigen Vorschriftenohne Wert gewesen wären. Denn ohne diesen Paragraphenwürden die zahlreichen widerstrebenden Elemente vonAnfang an gar nicht beigetreten sein, wie auch jedesMitglied, dem einmal diese oder jene Bestimmung nichtgepasst hätte, dem Verband sofort den Rücken gekehrthaben würde. So unerlässlich daher die Verfügung auchwar, so war sie doch nur das notwendige Mittel, um dievielen anderen Bestimmungen, die direkt die Zwecke desVerbands im Auge hatten, zu stützen und wirksam zumachen. Gehen wir jetzt auf letztere näher ein.

Vor allem sah man und mit Recht das grössteÜbel in der Überproduktion. Das letztetolle Jahr 1882hatte eine Vermehrung der Maschinenzahl weit über denBedarf hinaus im Gefolge gehabt. Es war ja keineswegseine vei minderte Nachfrage der Absatzländer namentlichwies Amerika um diese Zeit einen immer noch steigendenImport an Maschinenstickereien auf es war lediglichdie planlose Neuaufstellung von Maschinen von seiten derEinzelsticker gewesen, was diese Verhältnisse hervorgerufenhatte. Die Sache wurde je länger, je schlimmer, indemdie Heimarbeiter den Preisdruck, den sie zum guten Teilselbst mit verschuldet hatten, durch gesteigerte Leistungenauszugleichen suchten, damit aber den eigentlichen Keimdes Übels, die Überproduktion, nur vergrösserten. Manhoffte allgemein auf eine Besserung nur dann, wenn derelfstündige Arbeitstag, der in den Fabriken durch Staats-gesetz galt, durch freie Vereinbarung auch auf die Haus-