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der- und Coursgewinneu zu machen, und somit der reinen Börsen-spekulation und Agiotage einen verderblichen Weg in das Innerstedes wirthschaftlichen Lebens der Nation zu eröffnen, der ihr bisher,in solchem Umfang wenigstens, durch das Conzessionswesen ver-schlossen war. An diesem faulen Punkte, der ausserhalb des wirth-schaftlichen Organismus der Gesellschaft liegt, und den Ursa eben }die dies ermöglichten, muss demnach der Hebel angesetzt werden.Das Gesetz ist, in seiner Ueber-Liberalität für Herstellung vollstän-digster Aktienfreiheit über das Ziel hinausgeschossen und hat, ohnees zu wollen, die Aktiengesellschaften zur bequemsten Handhabe fürdie Agiotage gemacht.
Wir suchen in den gesetzlichen Formen und Voraus-setzungen für die Bildung der Actiengesellsehaften diewichtigsten Garantien gegen die künftigen Ausschreitungen des Grün-derwesens, und in der verschärften Verantwortlichkeit derVorstände die Garantien für eine gewissenhaftere und solidereLeitung.
Die Leichtigkeit und Schnelligkeit, mit welcher die Gesellschaftenlegal konstituirt, mit welcher die vorgeschriebenen Formen und Be-dingungen theils erfüllt, theils umgangen werden konnten, haben eszum grossen Theil ermöglicht, dass die Zahl der leichtsinnigen Grün-dungen einen solchen Umfang annehmen konnte. Kaum zweierStunden bedurfte es oft, um das halbe Dutzend notarieller Akte zuthätigen, wodurch sich die neue Gesellschaft konstituirte, das Statutfestsetzte und vollzog, die Gesammt-Actiensumme zeichnete und denAufsichtsrath wählte; wodurch sich ferner, nach Schluss dieserprompten Generalversammlung, der Aufsichtsrath durch Wahl seinesVorsitzenden konstituirte, den Gesellschaftsvorstand wählte, oder ausdem Aufsichtsrath delegirte, und die erste gesetzmässige Einzahlungvon 10 pCt. ausschrieb, deren Eingang dann der, gewöhnlich demAufsichtsrath angehörige, anwesende Banquier sofort beglaubigte;wodurch ferner die nöthigen Vollmachten für die Eintragung in’sHandelsregister, für Genehmigung der eventuell vom Handelsrichtergeforderten Statutänderungen, und Vollziehung der mit dem Gründer-konsortium vereinbarten Verträge Uber Erwerbung des den Gegen-stand der Unternehmung bildenden Geschäfts ertheilt wurden. ZumDessert erfolgte dann häufig noch die Vollziehung dieser Verträgeselbst, während sich die früheren Besitzer entweder schon unter denAufsichtsraths- oder Vorstandsmitgliedern selbst befanden oder späterim Wege der Cooptation oder Wahl eintraten. Es ist nun gar keine