121
Frage, dass es sieb hier zum grossen Theil nur um Erledigung vonFormen bandelt, deren Inhalt wohlerwogen und sorgfältig vorbereitet,deren Gegenstand der solideste sein konnte, und glücklicherweise oftgewesen ist. Allein es ist andererseits auch keine Frage, wie Leicht-sinn, Missbrauch, Umgehung des Gesetzes durch leere Formen, undUeberstürzung, die den Einzelnen kaum zur Besinnung kommen Hess,hier die bequemsten Handhaben fanden. Die Liberalität der Bankenund Banquiers bei Gründungen, in denen sie engagirt waren, dieersten Einzahlungen für jeden Kunden durch Gutschrift zu leisten,ist insbesondere eine Quelle unsäglichen Unglücks, ein Hauptreiz-mittel für Heranziehung des entfernteren Publikums zur Spekulationgeworden. Die ganze Gründung wurde in der Regel nicht für denGesellschaftszweck, sondern für die sofortige Eröffnung der Börsen-Agiotage zugeschnitten, zu welchem Behuf sich gewöhnlich schon die(Konsortien aus diesen Personen, die bald als Actionäre, bald alsAufsichtsraths-, bald als Vorstandsmitglieder oder Delegirte, bald alsKäufer, bald als Verkäufer auftraten, im Voraus gebildet hatten.
Es dürfte sich empfehlen, die ganzen, die Constituirungund rechtliche Grundlage betreffenden, formellen undmateriellen Bestimmungen der neuen Actiengesetzgebungeiner Revision zu unterziehen. Als Zielpunkte der Reformdeuten wir nur folgende an. Die konstituirende Versammlung solltelediglich auf Festsetzung des Statuts, Vollziehung der Zeichnungenund Einberufung der ersten ordentlichen Generalversammlung be-schränkt werden. Alsdann hätte eine vorläufige Anmeldung zumHandelsregister zu erfolgen; etwaige Ausstellungen des Handelsrich-ters gegen die Bestimmungen des Statuts wären von der ordentlichenGeneralversammlung, nicht von einzelnen Bevollmächtigten zu accep-tiren. Diese Generalversammlung wählt demnächst den Aufsichtsrathund dekretirt die erste Einzahlung, für deren Ausschreibung diestatutmässigen Formen und Fristen maassgebend sein müssen; fernerhat sie speziell die Contracte zu genehmigen, wenn es sich um Ueber-nahme bereits bestehender Geschäfte oder Etablissements handelt.Die früheren Besitzer derselben dürfen nicht vor vollständiger Ab-wickelung solcher Ankaufsgeschäfte als Aufsichtsräthe oder Vorstands-mitglieder in Function treten. Um demnächst in’s Handelsregisterdefinitiv eingetragen werden zu können, sollte nicht eine Einzahlungvon 10 pCt., sondern von mindestens 20 bis 25 pCt. maassgebendsein; für die Controlle der wirklichen Leistung in baarem Gelde oderbankfähigen Wechseln wären bestimmte Formen vorzuschreiben und