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strengere Strafen auf desfallsige Täuschungen zu setzen. — Der Auf-sichtsrath soll nicht ferner befugt sein, die Actionäre nach erfolgterEinzahlung von 40 pCt. ihrer Zahlungsverbindlichkeiten zu entlassen,sondern es ist gesetzlich die unbedingte Solidarität der erstenZeichner und ihrer Cessionäre für Einzahlung des gesamm-ten Capitals auszusprechen*). Die Ausgabe von Interimsscheinenau porteur verbietet sich damit von selbst. — Erhöhungen des Ge-sell äftscapitals Uber den Betrag, worauf sich die ersten Einzahlungenerstreckten, insofern sie überhaupt nicht Statutänderungen involviren,sollen stets von der Generalversammlung beschlossen und überhauptdem Aufsichtsrath keine unbeschränkten Vollmachten mehr bezüglichder Capital Vermehrung ertheilt werden. . Neue Emissionen, vor Voll-zahlung der Vorhergehenden, sind durch das Gesetz zu untersagen.Erhöhungen des Grundcapitals sollen nur unter den, für Statutände-rungen vorgeschriebenen Formen erfolgen können; Herabsetzungensind dagegen für statthaft zu erklären, falls die vorhandenen Schuldendurch das verminderte Capital mindestens noch um’s Doppelte ge-deckt erscheinen. — Jedes Statut soll ferner den Betrag festsetzen,über welchen hinaus, ohne spezielle Genehmigung der Generalver-sammlung und zwar in den für Statutänderungen vorgeschriebenenFormen, Immobilien oder sonstige Vermögensobjekte nicht hypothe-karisch oder sonst verpfändet, oder Schuldverschreibungen, Priori-täten oder dgl. ausgegeben werden dürfen**). Auch der Generalver-sammlung ist hierfür eine obere Grenze, im Verhältniss zum Actien-capital, durch das Gesetz vorzuschreiben, deren Ueberschreitung dieAuflösung der Gesellschaft und die straf- und civilrechtliche Heran-ziehung der Aufsichtsraths- und Vorstandsmitglieder zur Folge habenmüsste. — Ausser dem Erwerb ist endlich auch die Beleihung
*) Das französische Gesetz macht den ersten Zeichner ebenfalls für dieganze Einzahlung haftbar, jedoch nur für die Dauer von 2 Jahren; dies ge-stattet ausserordentlich leicht die Umgehung, sobald sie im Interesse einerMehrzahl der Aufsichtsrath-Mitglieder liegt.
**) Wenn, im Interesse der Aktionäre und Gläubiger, für die Auf-lösung der Gesellschaften bestimmte beschränkende Formen vorgeschriebenwerden, so müssen diese konsequenterweise auch auf die Befugniss zur Kon-trahirung von fundirten Schulden oder Kreirung von Obligationen ausgedehntwerden. Eine übermässige Belastung durch Obligationen steht, unter Um-ständen, in ihrer Wirkung für die Aktionäre, einer Konkurserklärung, welcheden Aktien jeden Werth nimmt, vollkommen gleich. Und von diesen „ver-schämten Bankerott-Erklärungen“ ist bereits ein recht reichlicher Gebrauchin letzter Zeit gemacht worden.