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Die wirthschaftliche Krisis / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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eigener Actien gesetzlich auszuschliessen. Auch bedürfen die Be-stimmungen über Verwendung des Reservefonds unbedingt derErgänzung.

Eine sehr schwierige Frage entsteht ferner, oh man von denInhaber-Actien (au porteur), den Lieblingskindern der Agiotage,zu den Actien, auf den Namen des Besitzers lautend, zurückkehrensoll, mit Ausschluss etwa derjenigen Kategorien, die, wie z. B. dieEisenbahnen, dem Griindungswesen wenig oder gar nicht unterliegen,und wofür überhaupt besondere Gesetze maassgebend sind. Wasuns dafür spricht, ist hauptsächlich die Rücksicht auf die Stärkungdes Einflusses der General-Versammlungen und auf Siche-rung ihrer legalen Zusammensetzung. Trotz aller Experi-mente, die die Gesetzgebung mit diesem Organ, welches naturgemässdas einflussreichste und bedeutendste im Actienleben sein sollte,noch vornehmen möchte, und welche manche Statuten bereits damitvorgenommen haben, wird seine thatsächliche Bedeutung allerdingsimmer eine vorwiegend moralische bleiben. Die in der Natur desGeschäftsverkehrs gelegene Verbindung des Aufsichtsraths und Vor-stands mit den Banquiers der Gesellschaft und den Finanzkreisenüberhaupt, die Indolenz der meisten Aktionäre, die oft mit demAktienbesitz gar nicht in Verhältniss stehenden Kosten und Zeitver-säumnisse des Besuchs der General-Versammlungen u. s. w., werdenes stets jedem Aufsichtsrath, der Werth darauf legt, oder es inseinem, oder im Interesse der Gesellschaft hält, Wahlen oder Be-schlüsse durchzusetzen oder zu hindern, leicht machen, sich die Ma-jorität (namentlich die einfache, die zur Zeit zu den Wahlen undden wichtigsten Beschlüssen, so auch z. B. zur Creirung von Obli-gationen, hinreicht) zu sichern. Wenn die General-Versammlungeneinmal, gegen Aufsichtsrath und Vorstand, die unbedingte Majoritäterlangen, so ist dies so traurig es sein mag, dies konstatiren zumüssen fast ausschliesslich ein Zeichen, wie die Gesellschaft, seies durch Schuld ihrer Leiter, sei es durch die Macht der Verhält-nisse, oder die ihr bei der Gründung eingeimpfte Improductivität,unrettbar am Rande des Abgrunds angekommen ist. Keine Gesetz-gebung wird dies wesentlich ändern, wie die gleicbmässige Erfahrungaller Länder, hei den verschiedensten gesetzlichen und statutarischenBestimmungen über Stimmrechtsbeschränkungen, Legitimationen u. s. w.,darthut. Es erscheint in letzterer Beziehung sogar am besten (unddies wird durch die Erfahrung von unzweifelhaft soliden, jene Aus-schreitungen kaum kennenden Gesellschaften belegt) ganz offen das