Stimmrecht iu directes Verhältniss zum Aktienbesitz zu setzen undjede Beschränkung des Stimmrechts in Einer Hand aufzuheben.Hierdurch wird wenigstens das ekelhafte Strohmännerwesen miteinem Schlage beseitigt und eine klarere und moralischere Basisgeschaffen, als viele Gesellschaften, mit allen möglichen statutarischenRestriktionen bezüglich des Stimmrechts und der Legitimationsfragen,erreicht haben. So lange es sich um Aktien au porteur handelt,schlagen solche Bestimmungen in der Praxis häutig sogar ins Gegen-theil um, nnd führen erst recht zu leeren, ohnmächtigen, mundtodtenGeneral-Versammlungen. Unzweifelhaft tritt aber auch innerhalb derAktiengesellschaften au porteur ein grosser Unterschied in dem mo-ralischen Einfluss hervor, den die General-Versammlungen, unddie Aktionäre überhaupt, auf die Gesellschaftsleitung üben, je nach-dem die Aktien in ihrer grossen Mehrzahl in festen und bekanntenHänden sind, oder an der Börse flottiren. In letzterem Fall bildetsich bloss ein arithmetisches, im ersteren ein moralisches Verhältnisszwischen den Gesellschaftsvorständen und General-Versammlungenheraus. Die erstereil behalten stets Fühlung mit ihren Aktionären,stellen, auch weun sie sich die Majoritäten sichern könnten, keineAnträge, von denen sie wissen, dass sie den einflussreicheren, dieGeneral - Versammlung regelmässig besuchenden Aktionären nichtgenehm sind. Gewissenhafte Gesellschaftsbehörden, und deren Zahlist doch hoffentlich bei uns keine geringe, werden überhaupt demöffentlich ausgesprochenen Wort eines Aktionärs gleiche Bedeutungbeilegen, er mag einen kleinen oder grossen Aktienbesitz vertreten.Kurz es bildet sich zwischen alten Aktionären und der Gesellschafts-leitung ein Verhältniss aus, welches thatsächlich den Einfluss derGeneral - Versammlung steigert und den Aktionären eine . legitimeEinwirkung auf die Geschäftsleitung sichert. Und diesem Ziel, zuständigeren Aktionären, moralisch gewichtigeren und in ihrer Zu-sammensetzung unantastbaren General-Versammlungen, führt uns dieEinrichtung der Aktien auf den Namen des Inhabers lautend, un-zweifelhaft näher, als die Inhaber-Aktien. Selbst in Amerika lautenalle Aktien, mit Ausnahme bestimmter Kategorien, auf den Namen,wenn sie auch sehr oft mit in blanco Unterzeichneten Uebertragungs-Anträgen circulireu, ohne dass jeder Inhaber die Umschreibung inden Büchern der Gesellschaft thatsächlich bewirken lässt. Wir wieder-holen nochmals, dass die Frage des Zurückgehens auf die, auf denNamen des. Inhabers lautenden Aktien, manchen gerechten Bedenkenbegegnen mag, aber jedenfalls der ernstesten Erwägung werth ist.
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