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Für die wichtigste Ergänzung des Aktiengesetzes halten wiraber die Ausdehnung der bestehenden civil- und straf-rechtlichen Verantwortlichkeit des Theilhabers eineroffenen Handelsgesellschaft, auf die Vorstände der Ak-tiengesellschaften, namentlich für den Fall des Konkurses.Tritt diese Bestimmung in Kraft — und was kann ihr ernstlich ent.gegen gehalten werden? — so wird dem bisher so oft hervortreten-den frevelhaften Leichtsinn in der Verwaltung fremden Vermögens,der einzig wirksame Damm entgegengesetzt. Auch auf die Aufsichts-rathsmitglieder würde sich, allerdings unter sehr -wesentlichen Ein-schränkungen und bestimmter Präcisirung, diese Haftbarkeit zu er-strecken haben, falls eine direkte Mitschuld derselben nachgewiesenwird.
Wenn man der Gesammtheit dieser Vorschläge, Seitens der ander Spekulation und den unfruchtbaren Umsätzen — nicht der wirt-schaftlichen Wertherzeugung durch Arbeit — betheiligten Kreise, denVorwurf entgegen hält, dass sie die Bildung von Aktiengesellschaftenwesentlich einschränken würden, so ist dies gerade die Anerkennung,die sie beanspruchen. Diese Maassregeln, früher eingeführt, würdenin der That die Bildung von vielleicht der Hälfte der neuen Gesell-schaften verhütet, die Agiotage erschwert, der leichtsinnigen Geschäfts-führung entgegen gewirkt haben, insbesondere schon durch die Zeitzur Besinnung, zur Prüfung der Rentabilitäten, zur Erwägung der zuübernehmenden juridischen oder moralischen Verantwortlichkeiten,die sie den Betheiligten, Aktionären, Aufsichtsräthen, Direktoren,gesichert hätte. Die Frage bleibt nur, ob diese formellen und mate-riellen Erschwerungen und Steigerungen der Verantwortlichkeit, auchdie Bildung solider Gesellschaften, den Abfluss wirklich vorhan-dener — nicht bloss fictiver — Kapitalüberschüsse nach soliden,nur in der Aktienform zu realisirenden Gesellschaften treffen, obnicht Gelder unfruchtbar liegen bleiben, oder minder vortheilhaftere,oder bedenklichere Verwendungen aufsuchen, ob endlich die Courseder Papiere nicht dadurch leiden würden. Geht man aber auf dieErwägungen des Einzelnen zurück, wenn er Ueberscliiisse anzulegenhat, so wird nicht ernstlich behauptet werden können, dass Jemandseine Gelder zinslos in der Kasse liegen lassen, oder blos deshalb inZinspapieren, oder beim Banquier anlegen würde, weil die Bildung vonGesellschaften, oder der Ankauf von Aktien, mit einigen, die Solidi-tät der Gesellschaften verbürgenden Förmlichkeiten und Garantienumgeben worden ist. Besonnenheit und längere Ueberlegung werden