Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1782)
Entstehung
Seite
759
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Von dem Verbo. §.405. 759

entweder von einem bestimmten Subjecte, undda kann es im Deutschen auf eine dreyfache Art vondemselben gesagt werden:

(1) Auf eine gewisse und bestimmte Art, sodaß der Sprechende gleichsam für dasjenige stehet,was er von dem Subjecte sagt; der Indicativ.

(2) Auf eine noch zweifelhafte oder ungewisseArt, der Conjunctiv , besser der Dudirarivus.Wohin auch die Falle gehören, wenn man etwaswünschet oder anrath, wofür die Griechische Spra-che einen eigenen Modum, den Gprarivum, hat, deraber im Deutschen von dem Conjunctivo nicht un-terschieden wird, weil dasjenige, was man wünschetoder empsiehlet, seinem Erfolge nach immer nochungewiß ist.

(z) Befehls, oder verbothsweise, der Im--perarwus.

2. Oder ohne alle Bestimmung des Subjectes,selbst ohne Beziehung auf dasselbe, der Infinitisvus, welcher das Verbum mit dem Substantivsverbindet, indem er als cin Substcmtivum gebraucht,und vermittelst des Artikels decliniret werden kann.

z. Ich habe in der Deutschen Sprachlehre fürSchulen auch das Participium als einen eigenenModum des Verbi angegeben; allein, da es keineEinverleibung eines PradicateZ in einem und ebendemselben Worte ausdruckt, sondern den Wurzel-begriff des Verbi, als eine Beschaffenheit, doch mitdem Nebenbegriffe derZeit, darstellet: so kann manes auch von dem Verbo ganz absondern, und esals ein von dem Verbo abgeleitetes Adverbium be-trachten, welches den Nebenbegriff der Zeit bloßdieser Ableitung zu verdanken hat, übrigens aberdurch die Concretion, wie ein jedes anderes Adver-bium, zu einem Adjective erhoben werden kann.

Bbb 4 Gerun-