Verbum. 8. Compositum. §.439. 86Z
Fälle sind denn nun keine andern, als diejenigen, mwelchen ein jedes anderes Adverbium hinter demVerbo zu stehen kommt. Es sind diese trennbarmPartikeln auch in nichts von andern Adverbien un-terschieden, als nur darin, daß sie, wenn sie, dergewöhnlichen Constructions-Ordnung zu Folge, vordem Verbo stehen müssen, mit demselben zusammengezogen und als ein Wort geschrieben werden.
Diejenigen, welche dieses Recht einmahl herge-bracht haben, sind folgende: ad, an, auf, aus,dep, dar (für da her,) ein, her, hin, mir, nach,nieder, ob, vor, wieder, ruil'u», zu, und nach dergewöhnlichen Schreibart der Neuern auch fort, losund rveg. Sie ziehen, wie alle übrige Bestim-mungswörter des Verbi den Ton auf sich, und sind,den einigen vorhin gedachten Umstand der Zusam--menziehung ausgenommen, auch in der Stellungvon ihnen nicht unterschieden: ausgießen, ichgieße aus, ich goß aus, ich habe aüsgegojsen,aüszugießen; st> wie man sagt, heute dommen,ich komme heure, ich kam heute, ich bin hemegekommen, heure zu kommen.
Alle diese trennbaren Partikeln sind Umstands-wörter, und zwar größten theils solche, welche auf?erdieser Zusammensetzung als Präpositionen gebrauchtwerden, oder doch ehedem so gebraucht wurden. Inder Zusammensetzung hingegen werden sie, die vierdurch, über, um und unter allenfalls ausgenom-men, nur als Adverbia betrachtet, folglich könnensie auch keinen Casum regieren, sondern müssen,wenn ein Casus nothwendig ist, wicderhohlet, odervon dem Verbo abgesondert gesetzt werden: er hatallen Mein aue-gegossen; aber: er hsr allenlVein aus dem Fasse gegossen»