2iv Das z.H. von der allgemeinen
derselbiyen nicht für Gutthaten HderA.iebes-Dienste ausgeben tan, sondern man würbe den-jenigen, der dieselbigen andern nichterweisen wolle,ob man ihn schon für keinen ungerechten und be-straffungs-würdigen Mann schelten tönte, den-noch gewiß für einen harten, unbarmherzigenUnmenschen halten.
24. So bestehet demnach der Unterscheid un-ter solchen allgemeinen Diensten und denenGutthaten nicht in der Grösse oder Kleinigkeitdes Nutzens, den die Person davon hat, der mandieselbigen leistet, sondern bloß in denen Umstan-den, die den Geber betreffen, ob er dicselbigemit seiner Beschwerung thue oder nicht.Also wenn man einen Menschen, den die Fluchan das Land geschmissen, nmstüryct, daß dasWassr wieder von ihm gehet, und er wieder znsich selbst kommen kan, ist es Leine Gutchat, obman ftbon dadurch einen Menschen das Leben er-halt. Wenn man aber mit Gefahr seines eige,neu Lebens in das Wasser springet den andernzu retten, so gehöret es billig unter die Guttha,ten. Wiedettim,wenn ich mit Hindanseyungmeiner nöthigen Geschäfte einem Zrrcndenden Weg zeige, oder wenn ein Armer den an-dern auch nur einen Scherf Allmosen giebt, istes kein gemein oKcium Kumanitatis^ sonderneine Gutthat.
25. Hieraus fliestet ein anderer Unterschied,daß, gleichwie bey der absonderlichen Liebe aus
Lei?