L.tede aller Mensche»» 217
Z7. Dieweil demnach der Endzweck allerVersprechungen dahin zielet , daß ein Menschdadurch dem andern sich vvllkömmlich zu ver«pflichten trachten, der ihm sonst, wie wir allbereitcrwehnet, aus der Tugend der Leutseetigkeit un-vvllkommen, und ohne zulänglichen Zwang ver-bunden wäre, auch die Natur des menschlichenGeschlechts also beschaffen ist, daß alle und jedeMenschen ordentlich fähig seyn, durch dergleichenVersprechungen sich mit einander zu verbinden;als ist offenbahr, daß die allgemeine Ruhe unddie Gleichheit der menschlichen Natur er-fordere, daß ein jeder das gethane Versprechen zuhalten schuldig sey.
z8- Gleichwie es sich aber von sich selbst ver-stehet, daß man keine Treue und Glauben vonkeinem Menschen xrXrenäiren könne, wenn keinVersprechen vorhergegangen; also ist unsersTluins nicht, allhier weitläuflig zu untersuchen,was denn m dem Wesen eines rechten Verspre-chens eigentlich gehöre, indem diest Lehre mehrzu der Rechts-Gelahrheit, als der Sitten-Leh-re gehöret, wir auch oben allbercit gesagt haben,daß die Liebe, von der wir hauptsächlich hier re-den, sich weiter erstrecke, als die strengen Regelnder Gerechtigkeit, und endlich über diefts, wie wieschon anderswo ausführlich erwiesen habcn, beyder Gerechtigkeit man einen grossen Unterscheidunter demjenigen machen muß, was das Rechtder Namr, und die Bürgerlichen ?srticuIar>Ge-O 4 setze