2i8 Das 5-H. von der allgemeinen
fetze der Menschen zu den Wesen derer?2Äorumerfordern. Jedoch giebt es kürtzlich die gesundeVernunft, daß dasjenige eigentlich für ein zuder Tugend der Wahrhaftigkeit gehöriges Ver,sprechen zuhalten sei), wenn ein Mensch mitZlVisien und willen dem andern dasjeni-ge, was in seinem Vermögen ist, zu gebenoder zu thun gesagt hat.
;8, Solchergestalt aber ist gantz offenbahr,daß man dasjenige für keine Treubrüchigkeit hal-ten könne, wenn man demjenigen, der durch eineoffenbarliche unrechte Geroalt uns zurZusage gezwungen hat, die Leistung dessen,was man ihm auf diese Weise versprochen hat,versaget, wiewohl die Gelehrte» in diesem Stücksehr unterschiedener und wjderwärnger Meynungzu seyn pflegen.
40. Der berühmte ist zwar der Mei-nung, als ob aus einer dergleichen Zusage derversprechende Theil gehalten sey, sein Ver-sprechen zu erfüllen, weil die ihm eingeprägteFurcht nicht verhindere, daß man nicht von ihmsagen könne, er habe sein Versprechen nicht mitWissen und Willen gethan, hingegentheil, ftyaber auch der Gcrvalthätiger verbunden,, demje«nige», so Gewal gelitten, die dißfalls ausgepreßteSachen wiederum zuzustellen, weil er freylichdurch die zugefügte Gewalt ihm gröblich beleidi,gct habe, und dannenhero ihm billig dieserwe,gen 53tistsHion zu geben schuldig sey. Von
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